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Abschlussprüfungen

Neben der Erfüllung gesetzlicher Pflichten bietet die Jahresabschlussprüfung Ihrem Unternehmen die Möglichkeit, Risiken zu vermeiden und neue Chancen zu realisieren. Der Prüfungsprozess der PKF WMS Gruppe zielt auf die wirtschaftliche Gewinnung eines zuverlässigen Urteils und eine transparente Ergebnisvermittlung ab. Durch Einbindung in das internationale PKF Netzwerk können wir unsere Mandanten auch über internationale Grenzen hinweg kompetent beraten.

Prüfung von Einzelabschlüssen

UNSERE LEISTUNGEN FÜR SIE: 

  • Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen
  • Freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Konzernabschlussprüfungen
  • Prüfung von IFRS-Abschlüssen

IHRE VORTEILE:

  • Effiziente und praxisorientierte Abwicklung der Jahresabschlussprüfung durch einheitlichen Prüfungsprozess
  • Erläuterung der Bilanzstruktur im persönlichen Abschlussgespräch 

Konzernabschlussprüfung

Entsprechend der Regelungen in § 316 Abs. 2 HGB sind Konzernabschlüsse und -lageberichte, welche von Kapitalgesellschaften bei Erfüllung der in § 290 HGB genannten Bedingungen oder von Unternehmen anderer Rechtsform gem. § 11 i.V.m. § 14 PublG aufzustellen sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse und -lageberichte sind dann zu prüfen, wenn sie in Bezug auf nachgeordnete Mutterunternehmen befreiende Wirkung entfalten sollen.

Besondere Schwerpunkte der Konzernabschlussprüfung bilden die Prüfung des Konsolidierungskreises, der Ordnungsmäßigkeit und korrekten Übernahme der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sowie die Prüfung der konsolidierungsbedingten Anpassungen.

Der Konsolidierungskreis bestimmt sich nach §§ 290 ff. HGB bzw. § 11 PublG. Somit hat eine Prüfung des Konzernabschlusses die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und damit in Bezug auf den Konsolidierungskreis festzustellen, ob alle einzubeziehenden Unternehmen in den Konzernabschluss tatsächlich und korrekt einbezogen wurden.

Gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Konzernabschlussprüfer auch die in den Konzernabschluss einbezogenen Einzelabschlüsse (Handelsbilanz I) zu prüfen. Auf die Prüfung kann jedoch dann verzichtet werden, wenn die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen gem. §§ 316-324 HGB geprüft wurden.

Die korrekte Übernahme der Einzelabschlüsse in den Konzernabschluss umfasst auch die Prüfung der konzerneinheitlichen Bilanzierung und Bewertung und damit die Prüfung der zu diesem Zweck erstellten Handelsbilanz II bzw. Ergänzungsrechnung (§§ 300 Abs. 2 und 308 HGB)

Einen wesentlichen Bestandteil der Konzernabschlussprüfung stellt die Prüfung der konsolidierungsbedingten Anpassungen dar. Diese umfassen insbesondere die Kapitalkonsolidierung (§§ 301, 302 HGB), die Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB), die Behandlung der Zwischenergebnisse (§ 304 HGB), die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB) sowie die Steuerabgrenzung (§ 306 HGB).

Die Ergebnisse der Prüfung werden im Detail in einem Konzernprüfungsbericht und in komprimierter Form in einem Bestätigungsvermerk dokumentiert.

- §§ 290-315 HGB - Konzernabschluss und Konzernlagebericht
- §§ 316 ff. HGB - Prüfung
- §§ 11, 14 PublG

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