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Einkunftserzielungsabsicht bei vermieteten Wohnimmobilien

Eigentümer eines Vermietungsobjekts versteuern grundsätzlich ihre Mieteinnahmen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Um dabei angefallene Verluste steuerlich geltend zu machen, ist jedoch der Finanzverwaltung nachzuweisen, dass die Vermietung mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben wird. Mangelt es an dieser Absicht, wird von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei gesprochen. Welche Besonderheiten und Fallstricke im Zusammenhang mit dieser Thematik auftreten können, soll im Folgenden unter Einbezug der jüngsten BFH-Rechtsprechung genauer beleuchtet werden