Zur Zulässigkeit Corona-bedingter Mietminderungen
Zu unterschiedlichen Ansichten über die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung in der Form der Mietminderung sind jeweils mit Urteilen vom 24.2.2021 das OLG Karlsruhe (Az.: 7 U 109/20) und das OLG Dresden (Az.: 5 U 1782/20) gelangt. Während das OLG Dresden in seiner Entscheidung davon ausgeht, dass für den Zeitraum der behördlichen Anordnung der Schließung des Textilbekleidungsgeschäfts nur die um die Hälfte reduzierte Miete geschuldet ist, vertrat das OLG Karlsruhe die entgegengesetzte Ansicht. Die Richter am OLG Karlsruhe gehen davon aus, dass die Mieterin nicht ausreichend dazu vorgetragen habe, ob der monatliche Umsatzrückgang nicht genügend durch Onlinehandel, Kurzarbeit oder ersparte Aufwendungen aufgefangen werden konnte. Interessanterweise waren in den Fällen Textilbekleidungsmärkte derselben Unternehmenskette betroffen.
Diese Urteile verdeutlichen, dass im Moment noch nicht abschließend bewertet werden kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit bei einer behördlichen Schließung ein Recht auf Vertragsanpassung des Gewerbemietvertrags gem. § 313 BGB entsteht. Erst durch eine Entscheidung des BGH dürfte hier Klarheit geschaffen werden.
Da beide Urteile die Revision zugelassen haben, besteht die Möglichkeit, dass sich der BGH alsbald mit dieser Thematik auseinandersetzen kann.
Empfehlung: In der Zwischenzeit ist zu empfehlen, den Dialog mit dem Vermieter zu suchen und unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Dresden Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung zu leisten.