Wichtige Änderungen durch das dritte Corona Steuerhilfegesetz
Steuerlicher Verlustrücktrag
Bereits im Wege des zweiten CoronaSteuerhilfegesetzes wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € erhöht. Nunmehr kann durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sogar ein Betrag von bis zu 10 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 20 Mio. € in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Diese Regelung gilt analog für Kapitalgesellschaften, die ebenfalls den erhöhten Verlustrücktrag von 10 Mio. € beantragen können. Nach aktuellem Stand soll ab 2022 wieder der alte Gesetzestext für den steuerlichen Verlustrücktrag angewandt werden.
Sofern die Einkommensteuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben wurde oder der Steuerbescheid 2019 noch nicht bestandskräftig ist, kann nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags gestellt werden. Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden für 2019 besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des dritten CoronaSteuerhilfegesetzes am 17.3.2021 – also bis zum 17.4.2021 – den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachzuholen bzw. den Antrag entsprechend zu erweitern. Der Steuerbescheid für 2019 ist insoweit zu ändern.
Der Gesetzgeber hat auch die Regelung zum vorläufigen Verlustrücktrag ausgeweitet. So wird die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 möglich. Als Voraussetzung dafür gilt, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 € herabgesetzt wurden.
Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Der für erbrachte Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H. von 7% wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies gilt wie zuvor nicht für die Abgabe von Getränken.
Corona-Zuschüsse
Nachdem bereits in 2020 Einmalzahlungen des Kindergelds erfolgten, wird es nochmals einen solchen Zuschuss geben: Für jedes im Mai 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Einmalbetrag i.H. von 150 € voraussichtlich für den Monat Mai 2021 gewährt. Dieser Einmalbetrag wird antragslos gewährt; er wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet und mindert nicht die Unterhaltsleistungen.
Überbrückungshilfe III
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III werden weiterhin Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Zahlungen bestimmt sich nach den sog. förderfähigen Fixkosten. Zudem werden bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung direkt gefördert und die Neustarthilfe für Soloselbständige verbessert.