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Was sich im Kaufrecht für Unternehmer 2022 ändert – Dringender Handlungsbedarf insbesondere bei Produkten mit „digitalen“ Elementen

Direkt zu Beginn des neuen Jahres 2022 wird das Kaufrecht umfassend geändert, was sich insbesondere auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern auswirkt.

So wird der Sachmangelbegriff vollständig überarbeitet. Demnächst ist eine Sache nur dann mangelfrei, wenn diese gleichzeitig den objektiven Anforderungen, den subjektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht. Somit ist eine Ware zukünftig nur noch dann frei von Sachmängeln, wenn diese der üblichen Beschaffenheit entspricht. Der Händler muss daher laufend prüfen, ob sich diese übliche Beschaffenheit am Markt nicht geändert hat. Außerdem wurde im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs neu geregelt, dass ein Verbraucher zum Rücktritt berechtigt ist, wenn dieser dem Unternehmer den Mangel nur angezeigt oder sich trotz einer versuchten Nacherfüllung durch den Unternehmer, weiterhin ein Mangel zeigt. Bisher bedufte es hier einer angemessenen Fristsetzung beziehungsweise konnte der Unternehmer regelmäßig zumindest zweimal die Nachbesserung versuchen.

Das Herz der neuen Regelungen im Kaufrecht sind jedoch die Bestimmungen für Verbraucherverträge zu Waren mit digitalen Elementen. Hier hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden für Waren mit digitalen Elementen, wie beispielsweise Saugroboter, Smartphones oder Smartwatches, eigene gesetzliche Regelungen einzuführen. Hier trifft den Verkäufer und Hersteller solcher Waren mit digitalen Elementen zukünftig eine Aktualisierungspflicht. So müssen Verkäufer ebenfalls für den Zeitraum der üblichen Nutzung- und Verwendung einer solchen Ware Aktualisierungen bereitstellen. Somit kann ein nacherfüllungsbedürftiger Sachmangel an einem Smartphone für den Unternehmer auch nach Gefahrübergang noch entstehen, wenn der Verkäufer oder Hersteller seiner Aktualisierungspflicht nicht nachkommt.

Wie aufgezeigt, treten zum Jahreswechsel weitreichende Änderung im Kaufrecht in Kraft. Hier ist angeraten, dass Verkäufer und Hersteller ihre Verträge und AGB an die veränderte Rechtslage anpassen.

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