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Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

Soweit ein Unternehmer Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann er die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Auf das Ausmaß der Werbewirkung, die er mit der Überlassung erzielen kann, kommt es dabei nicht an. Dies hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 3.1.2022 (Az.: 11 K 200/20) entschieden.

Es ging um den Betreiber einer Fahrschule, der in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Das Finanzamt wollte den Vorsteuerabzug nicht zulassen, weil die Trikots vor allem bei Spielen im Jugendbereich mit wenig Publikum genutzt wurden. Die Werbewirkung für den Unternehmer sei so gering, dass die Überlassung der Trikots dem ideellen Bereich zuzuordnen sei. 

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Anzahl der Spielzuschauer unerheblich sei. Bei Jugendlichen werde die erforderliche Werbewirkung im konkreten Fall erreicht, weil sie potenzielle Fahrschüler seien. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, sei für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers nicht beachtlich.

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