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Voraussetzungen für den Ansatz von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Fraglich ist allerdings, wie dauernd getrennt lebende Ehegatten und Nichtverheiratete die geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigen können.

In einem dazu vor dem FG Thüringen verhandelten Streitfall hatte der Vater einer minderjährigen Tochter die Kinderbetreuungskosten anteilig gezahlt, aber das Finanzamt den geltend gemachten Abzug verwehrt (Gerichtsbescheid vom 1.1.2022, Az.: 3 K 210/21). Die Tochter hatte ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der vom Vater dauerhaft getrenntlebenden Mutter und gehörte im Jahr 2020 folglich nicht zum Haushalt des Klägers. Der Kläger leistete keinen Ehegattenunterhalt. Im Veranlagungszeitraum besuchte die Tochter sowohl einen Kindergarten als auch einen Hort, wobei die Kindesmutter die Beiträge aufbrachte. Obwohl der Vater der Mutter monatlich den hälftigen Betrag erstattete, wurde ihm die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben versagt. 

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die für den Sonderausgabenabzug notwendige Haushaltsaufnahme erfordert neben einem örtlich gebundenen Zusammenleben weitere Merkmale. Bei nichtverheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern ist derjenige Elternteil abzugsberechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Streitfall mangelt es an der Haushaltszugehörigkeit zum Kläger. 

Hinweis: Nach Ansicht des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung verfassungskonform und die Haushaltszugehörigkeit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt. 

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