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Versteuerung der Abfindung bei Auslands-Umzug eines Arbeitnehmers

Beim Antreten einer neuen Stelle des Arbeitnehmers im Ausland und der damit im Zusammenhang stehenden Aufgabe der ehemaligen Stelle im Inland kann sich bei einer Abfindungszahlung die Frage stellen, welches Land das Besteuerungsrecht innehat. Im nachfolgend beschriebenen Streitfall wurde der inländische Wohnsitz am Tag einer Abfindungsteilzahlung aufgegeben. Das FG Hamburg musste entscheiden, welches Land diese Zahlung besteuern darf.

Der Kläger vor dem FG Hamburg (Urteil vom 12.5.2022, Az.: 5 K 141/18) zahlte an seinen Arbeitnehmer A für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in drei Tranchen. Die erste Zahlung erfolgte bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrags und die übrigen zwei in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf des Monats geschlossen. Am 8.2.2003 unterschrieb A bei einem neuen Arbeitgeber in China einen Arbeitsvertrag und suchte sich dort ein Haus aus. Er kehrte noch einmal nach Deutschland zurück und flog dann am 20.2.2003 mit seiner Ehefrau nach China, um dort seine neue Tätigkeit aufzunehmen. Die erste Abfindungszahlung erhielt A ebenfalls am 20.2.2003. Das Finanzamt nahm den Kläger für die Lohnsteuer auf diese Abfindungszahlung in Haftung.

Die Klage des bisherigen Arbeitgebers vor dem FG war unbegründet. Der Haftungsbescheid war rechtmäßig. Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um Arbeitslohn, für den der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses maßgeblich ist. A war zum Zeitpunkt des Zuflusses noch unbeschränkt steuerpflichtig, da er seinen inländischen Wohnsitz frühestens an diesem Tag aufgegeben hat und sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erst an diesem Tag endete.

Ergebnis: Der Wohnsitz endet erst bei dessen tatsächlicher Aufgabe. Wird nach der Aufgabe des Wohnsitzes der Inlandsaufenthalt noch kurzfristig fortgesetzt, so besteht der gewöhnliche Aufenthalt bis zur tatsächlichen Ausreise fort. Der Eingang der ersten Abfindungszahlung auf dem Konto des A erfolgte noch vor seinem Abflug aus Deutschland. Auch aus dem DBA mit China ergibt sich keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Unabhängig von den Gründen der Abfindung hatten der Kläger und A eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer die übernommenen Steuern zugeflossen sind. 

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