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Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Internationalisierung der Gesellschafter

​Auslandsstudium in Oxford, ein soziales Jahr in Afrika, „Expat“ in den USA – die Möglichkeiten, Auslandserfahrung zu sammeln, sind nahezu unbegrenzt. Auch für die Gesellschafter deutscher Familienunternehmen spielt die Auslandserfahrung – nicht zuletzt im Interesse des eigenen Unternehmens – eine wichtige Rolle. Dabei darf allerdings das Risiko einer Doppelbesteuerung nicht übersehen werden.

Bei Vorliegen von bestimmten gesellschaftsrechtlichen Strukturen ist es – durch einige Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren – möglich, dass sowohl Deutschland als auch ein ausländischer Staat das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte beanspruchen. Der ausländische Staat erhebt seinen Steueranspruch aufgrund der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland. In Deutschland führt der (in 2013 neu eingeführte) § 50i EStG durch einen sog. „treaty override“ zur Doppelbesteuerung der Einkünfte.

Familienunternehmen bzw. deren Gesellschafter stehen deshalb vor der Aufgabe, eine Strukturierung vorzunehmen, so dass die Gesellschafter auch weiterhin international tätig sein können, ohne der Gefahr einer Doppelbesteuerung ausgesetzt zu sein. Ziel bzw. Ergebnis einer solchen Umstrukturierung könnte z. B. sein,

  • dass eine operative Konzernspitze entsteht, die sowohl im Sinne der DBA als auch nach der BFH-Rechtsprechung eine Betriebsstätte in Deutschland hat;
  • im Wegzugsfall das Besteuerungsrecht sowohl nach den DBA als auch nach nationalem Recht in Deutschland verbleibt;
  • die internationale Mobilität der Gesellschafter erhalten bleibt und diese – frei vom Familienunternehmen und steuerlichen Zwängen – Auslandserfahrung sammeln können;
  • die Identifikation und der unternehmerische Bezug zu Deutschland aufrechterhalten werden.

Aktuell sind Umstrukturierungen jedoch mit einem Risiko verbunden: Der Gesetzgeber will in einigen Fällen entgegen dem Umwandlungssteuergesetz über § 50i Abs. 2 EStG seit 2014 keine steuerneutralen Umwandlungen und Einbringungen mehr zulassen.

Eine Auflösung des Konflikts „Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts vs. (notwendige) internationale Mobilität der Gesellschafter“ sollte auch im Sinne des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung sein. Um eine Umstrukturierung im Konzern rechtssicher durchzuführen, bedarf es aber der Klarstellung bzw. der Einschränkung des § 50i Abs. 2 EStG auf Missbrauchsfälle. Ein entsprechender Erlass der Finanzverwaltung wird dringend erwartet und ist absolut erforderlich.

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