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Vergütung deutscher Umsatzsteuer für 2019: Ablauffrist beachten

Unternehmer, die im Ausland ansässig sind und selbst hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sog. Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Das BZSt weist darauf hin, dass im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung für das Kalenderjahr 2019 regulär bis zum 30.6.2020 hätten beantragen müssen. Innerhalb dieser Frist mussten (normalerweise) der elektronische Antrag auf Vorsteuervergütung und die originalen Rechnungen sowie Einfuhrdokumente vorliegen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat das BZSt in einer Pressemitteilung vom 14.5.2020 Regeln für eine gelockerte Fristsetzung veröffentlicht. Danach gilt Folgendes:

  • Ist die reguläre Antragsfrist verstrichen, sollen Unternehmer ihre Antragsunterlagen gleichwohl so schnell wie möglich beim BZSt einreichen.
  • Bei Anträgen, die in der Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 30.9.2020 eingehen, sollen Unternehmer begründen, warum sie die Antragsfrist nicht einhalten konnten. Es ist davon auszugehen, dass Begründungen mit konkretem Bezug zur Corona-Krise vom BZSt akzeptiert werden.
  • Verstreicht für die Antragstellung auch der 30.9.2020, sollte der Unternehmer seine Antragsunterlagen zumindest innerhalb eines Monats nach Wegfall des für die Antragstellung bestehenden Hinderungsgrunds einreichen. Er soll zudem aussagekräftig begründen, warum er die Antragsfrist nicht einhalten konnte.

Hinweis: Anträge auf Vorsteuervergütung müssen elektronisch über das BZSt-Online-Portal gestellt werden. Bevor das Portal nutzbar ist, muss sich der Unternehmer beim BZSt für die Nutzung anmelden und mit den erhaltenen Zugangsdaten im Portal registrieren. Insbesondere wegen der längeren Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland können einige Wochen bis Monate vergehen, bis die Anmeldung abgeschlossen ist. Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig im Portal anmelden.

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