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Verdeckte Gewinnausschüttungen im Rahmen einer Konzernumlage

Bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) stellt sich stets die Frage der Fremdüblichkeit. Ist diese nicht gegeben, können sich unliebsame Folgen ergeben, wie ein aktuelles Urteil des FG Hamburg zeigt.

Sachverhalt: Leistungen an Tochter-GmbH

Im vorliegenden Sachverhalt hat die Holding-GmbH im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags verschiedene Leistungen an die Tochter-GmbH erbracht, die pauschal mit 6% vom Umsatz der Tochtergesellschaft vergütet wurden und damit nach Ansicht des Gerichts zu niedrig bemessen waren. Eine Abrechnung auf Basis tatsächlich angefallener Kosten erfolgte nicht. Die Muttergesellschaft erzielte in dem zu entscheidenden Zeitraum vorwiegend Verluste.

FG: Zahlungen als vGA

Das FG Hamburg erkannte in seinem Urteil vom 17.3.2021 (Az.: 2 K 172/18) in der pauschalen Vergütung in voller Höhe eine vGA. Eine vGA liege vor, wenn es (u.a.) bei der Tochter-GmbH zu einer Vermögensminderung an die Holding-GmbH komme, die ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe. Ob das Gesellschaftsverhältnis die Veranlassung für die Zahlung war, sei anhand eines Fremdvergleichs zu entscheiden. Ein solcher Fremdvergleich sei aus Sicht beider Vertragspartner zu beurteilen. Nach Ansicht des FG hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf beiden Seiten einer pauschalen umsatzbemessenen Regelung nicht zugestimmt, sondern stets eine Einzelabrechnung eingefordert. Sämtliche Zahlungen der Tochter-GmbH an die Holding stellen daher eine vGA dar. 

Kritische Würdigung und Einordnung

Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der vGA ist es, grundsätzlich schuldrechtliche Vergütungen insoweit steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wie sie eine übliche Höhe für diese Leistung überschreiten; dazu wird der übersteigende Betrag wie eine Gewinnausschüttung behandelt. Die vGA stellt also für steuerrechtliche Zwecke eine Situation her, die sich bei Anwendung (fremd-)üblicher Preise ergeben hätte. 

Die vGA kennt dabei aber eigentlich nur eine Richtung. Im Wort „Gewinnausschüttung“ ist bereits angelegt, dass es zu einer (nicht betrieblichen) Vermögensverschiebung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft kommt und nicht umgekehrt, wie in den Streitjahren im vorliegenden Fall. Diese Logik stellt das FG mit einem Kunstgriff auf den Kopf. Der Vertrag sei aufgrund seiner Umsatzbezogenheit formal fremdunüblich und damit steuerlich quasi nicht existent und sämtliche Zahlungen daher eine Gewinnausschüttung. Entgegen der üblichen Vorgehensweise differenzierte das FG nicht, bis zu welcher Höhe die Zahlungen fremdüblich waren. In diesem Fall wäre nämlich nur ein übersteigender Betrag als Gewinnausschüttung zu behandeln. Im vorliegenden Fall wäre es nach bisheriger Vorgehensweise daher zu keiner vGA gekommen, weil der fremdunübliche Preis sogar unterschritten wurde. Das Urteil stellt allein auf „formale“ Kriterien ab und lässt ökonomische Betrachtungen und Gründe außen vor. 

Falls sich das Urteil durchsetzt, ist mit weitreichenden Auswirkungen zu rechnen. In letzter Konsequenz führt dies zu einer Eruption des Rechts der vGA und verdeckter Einlagen. Erbringt die Muttergesellschaft beispielsweise verbilligt Dienstleistungen oder überlässt Darlehen zu geringem Zins an die Tochtergesellschaft, liegt nach bisherigem Recht in Höhe der Differenz zum fremdüblichen Preis / Zins mangels einlagefähigem Vermögensvorteil keine verdeckte Einlage vor. Nach dem aktuellen Urteil müsste hingegen in Höhe des gezahlten Entgelts eine vGA vorliegen.

Empfehlung: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die vom FG vertretene Sichtweise einschränkt. Zwischenzeitlich sollten konzerninterne Verträge streng auf Fremdüblichkeit geprüft und insbesondere rein umsatzbasierte Dienstleistungsvergütungen vorsorglich angepasst werden.

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