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Urlaubskürzung während der Kurzarbeit

Im Rahmen der Kurzarbeit stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob der Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der verkürzten Arbeitszeit ebenfalls gekürzt werden kann.

Gemäß der EuGH Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung im deutschen Arbeitsrecht sind die Urlaubsansprüche während einer Kurzarbeitsphase kürzbar. Der Arbeitnehmer kann über die gewonnene Freizeit ohne Einschränkungen verfügen. Der Arbeitnehmer ist gerade nicht auf Abruf. Während der Kurzarbeit ist die Leistungspflicht des Arbeitnehmers entsprechend reduziert. Der Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist hiernach mit „vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern“ gleichzusetzen. Hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten ist anerkannt, dass die Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage zu einer anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen kann.

Das EuGH Urteil vom 8.11.2012 – C-229/11 ist jetzt erstmalig in nationaler Rechtsprechung angewandt worden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat sich mit Urteil vom 12. März 2021 im Rahmen seiner Urteilsbegründung konkret auf die Rechtsprechung des EuGH berufen.
Das LAG stellt klar, dass die Anwendung der europäischen Argumentation vor allem deshalb gelten müsse, da das deutsche Recht keine günstigere Regelung zur Urlaubsanpassung während einer Kurzarbeitsphase enthalte. Das LAG hat die Revision zugelassen. Soweit das Bundearbeitsgericht hierzu angerufen wird, ist abzuwarten, ob die Rechtsprechung des LAG Bestand hat.

Es ist davon auszugehen, dass auch das Bundesarbeitsgericht der Argumentation des EuGH folgen und die Kürzungsmöglichkeit grundsätzlich bejahen wird. Bis zu einer endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung ist die Rechtslage allerdings noch nicht eindeutig.

Bisher ist ungeklärt, ob sich die Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung über die Kürzung erforderlich ist.  Aktuell empfehlen wir jedenfalls vorsorglich die arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Zusatzvereinbarung zur Kürzung des Urlaubs. Ob diese in Zukunft tatsächlich benötigt wird oder ob die Kürzung automatisch eintritt – wie bei Verringerung der Arbeitszeit – ist zu diesem Zeitpunkt offen.

 

Wir informieren Sie gerne über die weitere Entwicklung. Für Rückfragen oder auch für einen Austausch steht Ihnen Frau Katharina Stock, Fachanwältin für Arbeitsrecht, zur Verfügung:

Katharina Stock, Fachanwältin für Arbeitsrecht
PKF WMS Dr. Buschkühle PartG mbB
Rechtsanwälte Steuerberater und Notar
Martinsburg 15
0541 – 94422600
katharina.stock@pkf-wms.de

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