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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuspunktesystemen

Im Wettbewerb mit dem Internethandel erfreuen sich Bonuspunktesysteme bei Einzelhandelsunternehmen und deren Kunden großer Beliebtheit. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Kundenbindungsprogramme ist allerdings komplex und in vielen Punkten noch ungeklärt.

In der Praxis verwendete Bonuspunktesysteme sind unterschiedlich ausgestaltet. Aus Kundensicht genießen solche Systeme großes Interesse, bei denen umsatzabhängige Punkte für Einkäufe bei angeschlossenen Partnerunternehmen (Einzelhandelsunternehmen) gesammelt werden können. Diese Punkte werden beim Bonuspunkteanbieter auf einem eigens für diese Kunden geführten Punktekonto gutgeschrieben. Bei späteren Einkäufen können Kunden diese Sammelpunkte z. B. bei einem am Bonuspunktesystem teilnehmenden Unternehmen an Zahlung statt einlösen.

Die Gewährung der Bonuspunkte selbst begründet nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung noch keinen umsatzsteuerrelevanten Vorgang (entsprechend der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Grundsätze sog. Mehrzweckgutscheine). Seitens des Anbieters von Bonuspunktesystemen kann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Kunden erst bei tatsächlicher Einlösung der Bonuspunkte durch den Kunden im Rahmen eines späteren Kaufs (z. B. gegen Sachprämien oder Gutscheine) vorliegen. Eine Nichteinlösung oder ein Verfall von gewährten Bonuspunkten wirkt sich nicht zu Lasten des Anbieters aus. Die Gewährung von Bonuspunkten durch den Anbieter ist umsatzsteuerlich ebenfalls irrelevant (unbeachtliche Ausgabe eines Zahlungsmitteläquivalents). Die Ursprungsleistung, anlässlich der die Bonuspunkte gewährt werden, ist demgegenüber zunächst voll zu versteuern (dazu korrespondierend voller Vorsteuerabzug möglich). Hinsichtlich der Ursprungsleistung ist aber eine (nachträgliche) Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu beachten. Fraglich ist allerdings, in welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.

Das Finanzgericht München vertritt in einer aktuellen Entscheidung vom 23. August 2017 die Auffassung, dass sich die Bemessungsgrundlage der Ursprungsleistung bereits in dem Zeitpunkt mindert, in dem das angeschlossene Partnerunternehmen den Wert der für diese Leistung gewährten Bonuspunkte gegenüber dem Anbieter auszugleichen hat (sog. Punkteclearing). Die Finanzverwaltung erkennt demgegenüber eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ursprungsleistung erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Kunde seine aus dieser Leistung erhaltenen Bonuspunkte tatsächlich einlöst. Gegen die Entscheidung des FG München hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (Az. V R 42/17).

Fazit: Die Einführung von Bonuspunktesystemen kann für den stationären Einzelhandel ein probates Mittel im Wettbewerb mit dem Versandhandel darstellen. Aufgrund ihrer Komplexität und zahlreicher umsatzsteuerlicher Problembereiche sollten entsprechende Systeme aber stets durch einen umsatzsteuerlich spezialisierten Berater begleitet und überwacht werden.

 

Dr. Michael Rutemöller, LL.M. (Taxation) ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht bei der PKF WMS Rechtsanwälte Steuerberater Dr. Stein & Dr. Buschkühle PartG mbB, Kooperationspartner der PKF WMS Bruns-Coppenrath & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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