Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Die Elektromobilität gilt als einer der zentralen Bausteine für nachhaltigen und klimaschonenden Verkehr auf der Basis erneuerbarer Energien. Am 8.5.2019 hat das BMF einen Referentenentwurf (RefE) für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Die wesentlichen Inhalte des Entwurfs werden nachstehend verkürzt dargestellt. In diesem Zuge wird auch auf die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber eingegangen, die mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019 neu geregelt wurde.

Inhalt des Referentenentwurfs vom 8.5.2019

Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Reduzierung von CO2-Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr enthält der RefE u.a. die nachfolgenden Maßnahmen zur steuerlichen Förderung einer umweltfreundlicheren Mobilität:

  • Die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis Ende 2030;
  • eine neue Pauschalbesteuerung von sog. Jobtickets i.H. von 25% durch den Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitnehmer seine Entfernungspauschale kürzen muss;
  • eine Sonderabschreibung für nach dem 31.12.2019 angeschaffte neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge i.H. von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung (§ 7c EStG-E);
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs für Anschaffungen bis einschließlich 31.12.2030;
  • die Einführung einer Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- oder Leasingaufwand für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind (§ 8 Nr. 1d Satz 2 GewStG-E). Die Regelung soll nur auf Entgelte anzuwenden sein, die auf Verträgen beruhen,
  • die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind und letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 gelten (§ 36 Abs. 3 GewStG-E);
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung des zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber (§ 3 Nr. 37 EStG) bis Ende 2030 sowie die
  • entsprechende Verlängerung der parallelen Entnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads.

Darüber hinaus sind weitere begünstigende bzw. entlastende Maßnahmen vorgesehen, welche u.a. Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber, unterstützende Maßnahmen zur Entspannung am Wohnungsmarkt sowie steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer vorsehen:

  • Einführung eines neuen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer,
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z.B. „Wohnen für Hilfe“),
  • Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen und
  • Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books.

Ferner sind noch Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH enthalten. Letztere umfassen im Wesentlichen die sog. Quick Fixes (dringend umsetzungsbedürftige Maßnahmen im Mehrwertsteuersystem der EU):

  • Direktlieferung in ein Konsignationslager,
  • Reihengeschäfte und
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen.

Schließlich sind die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen weitere Bestandteile des RefE.

Hinweis: Der RefE ist mit dem Bearbeitungsstand 8.5.2019 auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Neues BMF-Schreiben zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Die Nachfrage nach den sog. „Jobbikes“ steigt stetig. Das Dienstrad hat sich als innovatives Werkzeug bei der Mitarbeitersuche bewährt und eröffnet dem Arbeitgeber die Chance, eine umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen anzubieten. Darüber hinaus fördert der Gesetzgeber die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern in steuerlicher Hinsicht. Das BMF hat mit Datum vom 13.3.2019 einen gleichlautenden Ländererlass zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern veröffentlicht. Dieser ersetzt den bisherigen gleichlautenden Ländererlass vom 23.11.2012. Hierbei gelten die nachstehenden Grundsätze (auf Aktualisierungen im Rahmen des RefE wird jeweils hingewiesen).

Art der Überlassung entscheidend

Begünstigt ist der Vorteil aus der Überlassung eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden betrieblichen Fahrrads. Das Fahrrad hat nicht im Eigentum des Arbeitgebers zu stehen, sondern kann auch ein von ihm gemietetes oder geleastes Fahrrad sein. Es darf jedoch nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen; schädlich ist auch wirtschaftliches Eigentum (§ 39 AO) des Arbeitnehmers. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung treffen.

Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff wird hierfür nach Steuerrecht definiert, wonach die Regelung auch bei Minijobbern oder Gesellschafter-Geschäftsführern Anwendung findet, selbst wenn diese sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind.

Fälle ohne Gehaltsumwandlung

Erfolgt die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, das heißt „on-top“, stellt diese weder Arbeitslohn noch ein Geschenk im Sinne der 44€-Freigrenze dar und ist auch nicht sozialversicherungspflichtig. Die Steuerfreistellung gilt nach dem BMF-Schreiben bei erstmaliger Überlassung nach dem 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 und soll gemäß dem RefE vom 8.5.2019 sogar bis Ende des Jahres 2030 gelten (§ 52 Abs. 4 EStG-E). Es soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt.

Hinweis: Die Steuerfreiheit wird auch auf Selbständige und Freiberufler übertragen, sofern das Fahrrad Betriebsvermögen ist. Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme entfällt. Abzuwarten bleibt hier jedoch, ob sich die Nichterfassung als Entnahme auch auf die Umsatzsteuer ausweitet.

Fälle mit Gehaltsumwandlung

Erfolgt die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads durch eine Entgeltumwandlung oder handelt es sich um ein Fahrrad, welches verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist, führt die Überlassung zu einem geldwerten Vorteil, welcher nach der sog. 1%-Regelung zu bewerten ist. Bei erstmaliger Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 ist der geldwerte Vorteil mit 1% der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (sog. „0,5%-Regelung“) zu ermitteln. Der RefE vom 8.5.2019 sieht auch hier eine Verlängerung dieser Regelung bis zum Ablauf des Jahres 2030 (§ 52 Abs. 12 EStG) vor. Weiterhin liegt auch in diesem Fall kein Verbrauch der 44-€-Freigrenze vor.

Soweit das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde, bleibt es bei der Anwendung der vollen 1%-Regelung.

Empfehlung: Geldwerte Vorteile aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern liegen nicht nur im Bereich der Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber vor, sondern können auch in einer ggf. anschließend vergünstigten Übereignung des (Elektro-)Fahrrads zum Tragen kommen (auch bei Übereignungen durch Dritte – wie etwaige Leasinggesellschaften). Eine pauschalierte Besteuerung kommt hier in Betracht. Die Vertragsmodelle sollten daher eingehend geprüft werden, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang