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Steuerliche Anreize im Mietwohnungsbau

​Im Februar 2016 wurde der Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des

Mietwohnungsneubaus veröffentlicht. Ziel des Gesetzesentwurfs ist eine zeitlich befristete und degressiv ausgestaltete Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist, in Deutschland mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Um hier entsprechende Anreize zu schaffen, wurde an zahlreichen Stellschrauben gedreht.

Begünstigt werden durch den Gesetzesentwurf solche Investitionen, die die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen zum Ziel haben. Wichtig ist hier, dass die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Gebäude gilt zum Zeitpunkt der Anschaffung als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Für diese begünstigten Objekte kann dann eine Sonderabschreibung für einen Zeitraum von drei Jahren geltend gemacht werden. Im ersten und zweiten Jahr können jeweils bis zu zehn Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten, im dritten Jahr bis zu neun Prozent abgesetzt werden. Damit können insgesamt rund 29 Prozent der Ausgaben in Form der Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Dies ist neben der regulären linearen AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) möglich. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, allerdings mit einer Obergrenze bei 2.000 EUR pro Quadratmeter. Mit Blick auf das gesetzgeberische Förderziel „Bezahlbarer Wohnungsraum“ soll jegliche Förderung wegfallen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Zu den Fördergebieten zählen Gemeinden in denen das Mietniveau um mindestens fünf Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt. Miteinbezogen in die Förderung werden aber auch Gebiete, in denen die Mietpreisbremse oder die abgesenkte Kappungsgrenze gilt. Auch in Osnabrück ist geplant, eine Mietpreisbremse einzuführen.

Sonderabschreibungen sollen nur für begünstigte Investitionen möglich sein, für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige in den Jahren 2016 bis 2018 gestellt wird. Dies soll auch für die Anschaffung eines neuen Gebäudes gelten. Die Sonderabschreibung soll letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 zulässig sein.

Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Einführung einer Mietpreisbremse sollten im Blick behalten werden.

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