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Rechtzeitig vorsorgen für den Notfall

​Alter, Krankheit oder Unfall können dazu führen, dass man plötzlich auf Hilfe angewiesen ist. Dann stellen sich viele Fragen: Wer regelt den Alltag, Bankangelegenheiten etc.? Wer entscheidet, ob und wie man im Krankheitsfall behandelt wird?

Insoweit unterliegen viele Menschen dem Irrtum, Ehegatten oder Kinder könnten im Ernstfall alles Notwendige in ihrem Sinne in die Wege leiten. Es gibt aber keine gesetzliche Vollmacht für die Vertretung Volljähriger – weder für nahe Familienangehörige noch für den Ehegatten. Daher wird - wenn nichts geregelt ist - im Fall der Hilfebedürftigkeit durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Dass dann u.U. ein fremder Dritter eingesetzt wird, der dafür auch noch bezahlt werden muss, ist in aller Regel nicht gewollt. Denn selbst wenn ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt wird, gelten die zum Teil sehr belastenden gesetzlichen Regelungen zur Betreuung wie z.B. Rechnungslegungspflichten etc. Dies ist umso ärgerlicher, als dieses ungewollte Ergebnis leicht zu vermeiden ist.

Durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung können Sie
selbstbestimmt für den Notfall vorsorgen, da dies in aller Regel die Bestellung eines
Betreuers obsolet macht. Eine solche Vollmacht berechtigt regelmäßig eine
Vertrauensperson, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden. Wichtig ist, dass die Vollmacht mindestens schriftlich verfasst sein muss, wenn der Bevollmächtigte auch in gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden können soll. In vielen Fällen ist jedoch eine notarielle Vollmacht erforderlich, insbesondere bei Grundstücksgeschäften und gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Auch den meisten Banken genügt eine privatschriftliche Vollmacht nicht. Daher ist letztlich nur eine notarielle Vorsorgevollmacht wirklich umfassend und kann die Anordnung einer Betreuung weitestgehend ausschließen. Die Beurkundung hat neben der Form auch weitere Vorteile. Beispielsweise überzeugt sich der Notar vor Beurkundung von der  Geschäftsfähigkeit. Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht werden so vermieden.

Von der Vorsorgevollmacht ist die sog. Patientenverfügung zu unterscheiden, in der
persönliche Anweisung an Ärzte zur Behandlung im Falle einer schweren und
lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung gegeben werden. Eine bloße
Patientenverfügung führt jedoch nicht dazu, dass eine Vertrauensperson berechtigt ist, Entscheidungen zu treffen. Hierzu bedarf es korrespondierend einer Vorsorgevollmacht. Dies wird oftmals verkannt.

Fazit: Wer auch im Notfall selbstbestimmt bleiben will, muss aktiv werden.

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