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(Sonder-)Kündigungsrechte von Energieversorgern

PKF WMS Rechtstipp – Mai 2022

Aufgrund der kritischen Lage an den Energiemärkten berufen sich einige Versorger auf (Sonder-)Kündigungsrechte im Hinblick auf die mit Großkunden bestehenden Belieferungsverträge im Strom- und Gasbereich, die mit festen Laufzeiten zu festen Belieferungskonditionen bestehen.

1.         Veränderte Bezugspreise als wichtiger Grund?

Zur Begründung der Kündigungsrechte führen die Versorger an, dass sie an der vertragsgemäßen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert und ihnen die vereinbarten Bedingungen wirtschaftlich unzumutbar seien. Gestützt werden die Kündigungen auf Klauseln in AGB oder auf die gesetzlichen Regelungen in §§ 313, 314 BGB, die bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsmöglichkeiten eröffnen.

Festzuhalten ist, dass eine Hinderung der Versorger an der Belieferung nicht vorliegt. Vielmehr ist die Belieferung zu den vertraglichen Konditionen für die Versorgungsunternehmen aktuell nur nicht rentabel. Unwirtschaftlichkeit allein ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr besteht eine Verpflichtung der Versorger zur Fortsetzung der Lieferung von Strom und Gas auf Basis der bestehenden Verträge. Wenngleich eine außerordentliche Kündigung bei Energielieferverträgen grundsätzlich möglich ist, muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Dabei muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende der Laufzeit unzumutbar sein. Eine außerordentliche Kündigung kann aber nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich der Gekündigten liegen. Das Bezugskosten- bzw. Rentabilitätsrisiko liegt jedoch nicht in der Sphäre der Kunden als Gekündigte, sondern in der des Anbieters, d.h. der Versorger. 

2.         Vorgehen im Kündigungsfall

Betroffene Kunden sollten gegenüber dem Versorger den Anspruch auf vertragliche Weiterbelieferung schriftlich geltend machen. Für den Fall der Einstellung der Belieferung greift nach Strom- bzw. GasGVV die jederzeit fristlos kündbare Ersatzversorgung durch den Grundversorger ein, so dass die Versorgung sichergestellt ist. Der Anspruch auf Weiterbelieferung kann gerichtlich verfolgt werden, dies ggfs. vorab im Eilrechtsschutz. Der Antrag richtet sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbelieferung bis zum Ende der Laufzeit. Kunden, die Versorgungsverträge mit Drittanbietern abschließen, um Planungssicherheit zu haben, können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Energieversorger, der den Liefervertrag gekündigt hat, durchsetzen.

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