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Pensionszusagen: Keine Rückstellung bei schädlichen Vorbehalten

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine Rückstellung i.S. des § 6a EStG nicht erfüllt, wenn eine Pensionszusage den Vorbehalt einer Änderung enthält. Der BFH hatte kürzlich über einen Streitfall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber die Transformationstabelle und den Zinssatz nach freiem Ermessen ändern konnte.

Um eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zu gewähren, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört beispielsweise, dass die Pensionszusage schriftlich erteilt werden muss und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen gemacht werden. Sie darf darüber hinaus keinen Vorbehalt enthalten, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.

Nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 6.12.2022 (Az.: IV R 21/19) ist eine Pensionsrückstellung steuerlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, schädlich. 

Ergebnis: Auch im Streitfall wurden uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte eingesetzt, da der Vorbehalt einer Änderung der Pensionszusage nach Belieben des Arbeitgebers getroffen werden konnte. Demzufolge war die Bildung der Rückstellung im Streitfall nicht rechtmäßig. 

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