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Newsticker Absenkung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Im Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 wurde es bereits angekündigt: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben.“. Die Umsetzung einer solchen Regelung sollte allerdings nicht per Gesetz, sondern untergesetzlich erfolgen. Am 26. Februar 2021 veröffentlichte nun das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben bezüglich der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software.

I. Steuerliche Auswirkungen der Änderung Nutzungsdauer 
Nach § 7 Abs. 1 EStG bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA, auch sog. Abschreibung) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern. Gemäß der amtlichen AfA-Tabelle konnten Computerhardware und Software bislang nur über 3 Jahre abgeschrieben werden. Im BMF-Schreiben heißt es einleitend, dass Wirtschaftsgüter wie Computer und Software aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandeln unterliegen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 EStG sei für solche Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft worden und bedürfe deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. 

Im Bund-Länder-Beschluss wird insbesondere auf die Stimulierung der Wirtschaft und auf die Förderung der Digitalisierung abgestellt. Das BMF-Schreiben legt deshalb fest, dass für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Damit können die Anschaffungs- und Herstellungskosten solcher Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen werden. Die Sofortabschreibung ist jedoch keine „Muss-“, sondern eine „Kann-Vorschrift“. Sollten Sie Computerhardware und 
Software weiterhin über drei Jahre abschreiben wollen, ist dies weiterhin möglich. 

Was genau unter den Begriffen „Computerhardware“ und „Software“ zu verstehen ist, wird im BMF-Schreiben näher erläutert. Unter „Computerhardware“ sind insbesondere folgende Wirtschaftsgüter zu verstehen: 

  • Computer, 
  • Desktop-Computer, 
  • Notebook-Computer (Tablet-, Slate-Computer, mobile Thin-Clients), 
  • Desktop-Thin-Clients, 
  • stationäre und mobile Workstations, 
  • Dockingstations, 
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), 
  • externe Netzteile sowie 
  • Peripheriegeräte → Unter diesen Peripheriegeräten sind alle Geräte, die nach dem EVA-
  • Prinzip (Eingabe – Verarbeitung – Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden, zu verstehen also z.B. Drucker, Scanner und Bildschirme 

Für die vorgenannte Computerhardware besteht gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26.6.2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers. 

Der Begriff „Software“ erfasst Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung. Aber auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software (Enterprise Resource Planning-Software), Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören zu den begünstigten Wirtschaftsgütern. 

In zeitlicher Hinsicht findet das BMF-Schreiben erstmals Anwendung für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Es können auch Rechtsbuchwerte für Computerhardware und Software, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurde und bei denen eine andere als eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig im Jahr 2021 abgeschrieben werden.

Im Ergebnis kommt es zu einer Vereinfachung der Abschreibung von Computerhardware und Software. Die Sofortabschreibung begünstigt notwendige Anschaffungen des Steuerpflichtigen in Zeiten des pandemiebedingten Homeoffices. Um eine Sofortabschreibung solcher Wirtschaftsgüter zu erreichen, bedarf es insbesondere nicht mehr den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG.  

 

Alle in diesem Bericht enthaltenen Informationen sind mit der notwendigen Sorgfalt aufbereitet und zusammengestellt worden. Wir schließen jedoch jegliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem Bericht aus. 

Sollten Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht und sprechen Sie uns an.  

Ansprechpartnerin: 
Antje Ahlert 
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Partnerin 
antje.ahlert@pkf-wms.de 

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