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Neue Sonderabschreibung im Mietwohnungsbau

Bezahlbarer Wohnraum stellt in vielen Regionen des Bundesgebiets einen immer dringlicheren Engpass dar. Im Jahr 2019 wurde mit § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Errichtung neuer Mietwohnungen eingeführt und noch im selben Jahr auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert. Das BMF erläutert in einem Schreiben vom 7.7.2020 Details zur Anwendung.

Gegenstand der Neuerung

Gefördert werden neue Wohnungen, für welche der Bauantrag zwischen dem 31.8.2018 und dem 1.1.2022 gestellt wird. Nach § 7b EStG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5% der Bemessungsgrundlage zusätzlich zur AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung gilt für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Inland, im EU-Ausland und in sonstigen Staaten, die es erlauben, die hier beschriebenen Voraussetzungen zu prüfen.

Baukostenobergrenze

Die Baukostenobergrenze beträgt 3.000 € je qm Wohnfläche (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Auch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Jahr der Anschaffung entstehen, sind einzurechnen. Im Fall höherer Herstellungskosten pro qm Wohnfläche entfällt die Förderung vollständig.

Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist niedriger; sie wurde auf max. 2.000 € je qm Wohnfläche beschränkt.

Nutzung nur zu Wohnzwecken

Die Wohnung muss zur entgeltlichen Fremdvermietung bestimmt sein. Es kann privat oder gewerblich vermietet werden. Nicht gefördert werden die Selbstnutzung und eine unentgeltliche oder stark verbilligte Überlassung der Wohnungen.

Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Nicht einem Wohnzweck dienen daher Vermietungen von Ferienwohnungen, Boarding Houses o.Ä.

Wohnungen, die an Betriebsangehörige überlassen werden, können begünstigt sein (z.B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen).

Einhaltung der 10-Jahresfrist

Die begünstigte Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren wie beschrieben den Wohnzwecken dienen. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Anspruchsberechtigten jährlich nachzuweisen und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraums veräußert wird. In diesem Fall hat der Begünstigte die Nutzung der begünstigten Wohnung zu fremden Wohnzwecken durch den Erwerber nachzuweisen.

Rückgängigmachung der Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Zeitraum der Nutzungsbindung (10 Jahre) veräußert wird und das Veräußerungsergebnis nicht steuerbar ist. Dies kann z.B. bei langfristig im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken der Fall sein, in die eine ansonsten begünstigte Wohnung eingebaut wird.

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