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Neue Restrukturierungsmöglichkeiten in der Krise des Unternehmens

Ab Januar 2021 wird das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft treten, welches sanierungsbedürftigen Unternehmen mehrere neue Möglichkeiten der Sanierung bieten wird.

Bisher hatten Unternehmen mit einem Sanierungsbedarf außerhalb der Insolvenz kaum Möglichkeiten eine erfolgreiche Restrukturierung durchzuführen, wenn einzelne Gläubiger einer außergerichtlichen Restrukturierung widersprochen haben. 
Widersprach somit nur ein einzelner Lieferant, weil dieser nicht auf einen Teil seiner Forderung verzichten wollte, so war eine außergerichtliche Restrukturierung nicht möglich. Hier war es somit notwendig, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, damit beispielsweise im Rahmen der Eigenverwaltung, eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmers durchgeführt werden konnte. Der Gesetzgeber musste jedoch erkennen, dass Unternehmen hiervon nur geringen Gebrauch machten, da hiermit immer noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einher ging. Eine Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens findet daher nur in wenigen Fällen statt. Daher hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, neben dem Insolvenzverfahren auch ein außergerichtliches Verfahren einzuführen, indem durch ein Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger gehandelt werden kann. Hier ist es möglich, sollten einige wenige den Restrukturierungsplan nicht zustimmen, dass die Zustimmung gerichtlich ersetzt wird. Das Unternehmen könnte hier auch gegen den Willen einzelner Gläubiger eine Sanierung vorantreiben. Im Rahmen des Restrukturierungsplans sind hierbei Maßnahmen denkbar wie beispielsweise ein anteiliger Forderungsverzicht oder auch die Kündigung eines ansonsten nicht kündbaren Dauerschuldverhältnisses. Zur Durchführung eines solches auch außergerichtliches Sanierungsverfahren ist eine Voraussetzung, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Eine Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu zahlen.


Das StaRUG wird jedoch auch zu einer Erweiterung der Haftung der Geschäftsführung führen. Diese ist sodann verpflicht, bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auch die Interessen der eigenen Gläubiger angemessen zu berücksichtigen. Inwiefern dies über die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes hinausgeht, muss wohl noch gerichtlich geklärt werden.

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