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Neue Abmahnfalle: Kennen Sie das Verpackungsregister?

Das Verpackungsgesetz gilt bereits seit dem 01.01.2019 und soll die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringern. Hierzu werden den Unternehmern, die Produkte verpacken, verschiedene Pflichten auferlegt.

Hersteller bzw. Adressat dieser Pflichten ist derjenige, der die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, d.h. die Verpackung als solche mit Ware befüllt. Als Hersteller gilt zudem derjenige, der eine Verpackung gewerbsmäßig importiert. Den Herstellern von Verpackungen werden weitgehende Registrierungspflichten im Verpackungsregister auferlegt. Hersteller müssen sich grundsätzlich im Verpackungsregister (LUCID) registrieren und je nach Art der Verpackung an einem dualen System beteiligen, wenn diese Verpackungen als Abfälle bei einem Endverbraucher anfallen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so droht neben einem Bußgeld auch die ggf. kostenträchtige Abmahnung durch einen Mitbewerber. Entsprechende Verpflichtungen gelten nicht nur für Verkaufsverpackungen, sondern auch für Umverpackungen. Die Verpflichtung zur Registrierung ist daher sehr weitgehend und betrifft fast alle die Waren verpacken. So beispielsweise der Produzent, welcher die Ware erstmalig verpackt oder nun neuerdings auch der Händler, der die Ware an seinen Kunden versendet.

Da die im Verpackungsgesetz vorgegebenen Pflichten in den letzten Jahren durch viele gewerbsmäßig Handelnde vernachlässigt wurden, ist das Gesetz nun zum 01.07.2021 angepasst worden. Nach einem Übergangszeitraum müssen sich ab dem 01.07.2022 auch Vertreiber von Transportverpackungen sowie Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Weiterhin müssen Letztvertreiber von Verpackungen Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen, in angemessenem Umfang, über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn informieren. Zusätzlich werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen (bspw. Ebay, Amazon etc.) verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die dort tätigen Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ob sich diese an einem dualen System beteiligen. Sollte dies nicht der Fall sein, so greift ein Vertriebsverbot. Wir empfehlen daher zu prüfen, ob eine Registrierungspflicht besteht und im positiven Fall dieser umgehend nachzukommen.

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