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Nachteile der Gütertrennung

Unter Paaren ist die Auffassung weit verbreitet, die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag sei notwendig, um nicht für die Schulden des anderen aufkommen zu müssen. Dem liegt der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden des Ehegatten kommt. Mit dieser oder einer ähnlichen Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf.

Hier zeigt sich, dass die Vorstellungen der Beteiligten oftmals sehr stark von der tatsächlichen Rechtslage abweichen, da der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ etwas missverständlich ist. Denn auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen strikt getrennt und jeder behält im Falle einer Scheidung grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Auch haftet kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstandes für die Schulden des anderen. Eine Mithaftung für die Schulden des anderen kommt nur in Betracht, wenn ein Ehegatte sich unmittelbar verpflichtet, z. B. durch Übernahme einer Bürgschaft. Diese Haftung ist jedoch unabhängig vom Güterstand und kommt ausschließlich wegen der zusätzlichen Unterschrift zustande. Auch die Zugewinngemeinschaft ist während der Ehezeit eine Gütertrennung. Allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen. Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, auch wenn unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen werden. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, im Falle einer Scheidung nicht leer ausgehen. Der Unterschied zwischen den beiden Güterständen besteht darin, dass es bei der Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe zu keinerlei Ausgleichszahlungen kommt.

Auch aus anderen Gründen ist die Gütertrennung oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil der Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem noch erbschaftsteuerliche Nachteile mit sich bringt. Soll gleichwohl der Zugewinnausgleich entweder anlassbezogen für den Fall der Scheidung oder gegenstandsbezogen für einzelne Vermögensgegenstände der Eheleute ausgeschlossen werden, bietet sich die Vereinbarung einer sog. „Modifizierten Zugewinngemeinschaft“ an. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist, oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. So werden die Nachteile der Gütertrennung vermieden und die - insbesondere steuerlichen - Vorteile der Zugewinngemeinschaft erhalten.

Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden.

 

Dr. Herbert Buschkühle ist Rechtsanwalt/Steuerberater/Notar/ Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Erbrecht bei der PKF WMS Rechtsanwälte Steuerberater Dr. Stein & Dr. Buschkühle PartG mbB, Kooperationspartner der PKF WMS Bruns-Coppenrath & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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