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Nachlassplanung und Patchwork

Das gesetzliche Erbrecht geht von der traditionellen Familiensituation aus, das aufgrund gesellschaftlicher Wandlungen nicht mehr die Regel ist. In „Patchworkfamilien“ passen diese Regelungen daher oftmals nicht, sodass die Errichtung einer davon abweichenden Verfügung von Todes wegen erforderlich ist, um die gewünschte Verteilung des Nachlasses herbeizuführen. Unter dem Begriff „Patchworkfamilie“ werden viele verschiedene Formen von Familien zusammengefasst, zum Beispiel Stiefvaterfamilien, Familien mit gemeinsamen Kindern und Stiefkindern, mit und ohne weiteren Elternteilen. Genauso wenig wie es „die“ Patchworkfamilie gibt, gibt es „die“ rechtliche Lösung, die für alle passt.

Um die in der konkreten Lebenssituation erforderlichen Abweichungen vom gesetzlichen Erbrecht zu bestimmen, ist vorab zu klären, wer in wessen Todesfall die gesetzlichen Erben sind. Gesetzliche Erben sind in erster Linie die Kinder und der Ehegatte bzw. Lebenspartner. Haben die „Eltern“ der Patchworkfamilie Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen, unterscheiden sich ihre gesetzlichen Erben. Stiefkinder, selbst wenn sie den Verstorbenen als Elternteil betrachten und in seinem Haushalt aufgewachsen sind, haben nach dem Gesetz kein Erbrecht. Sollen sie etwas aus dem Erbe erhalten, müssen sie vom Erblasser bedacht werden. Wurde das Stiefkind adoptiert, hat es als rechtlicher Abkömmling ein Erbrecht. Nur Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des LPartG haben ein gesetzliches Erbrecht. Andere unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Wird keine individuelle Verfügung von Todes wegen errichtet, entstehen also „bunt gemischte“ Erbengemeinschaften, die ohnedies schon sehr streitanfällig sind. Auch der weit verbreitete Wunsch von Paaren, sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen, ist bei Patchworkfamilien sorgfältig zu bedenken. Denn das bedeutet, dass die Kinder des erstversterbenden Ehegatten enterbt werden. Handelt es sich um gemeinsame Kinder, haben sie ein Erbrecht nach dem länger lebenden Ehegatten. Umgekehrt haben die Kinder, die nicht der Beziehung mit dem länger lebenden Ehegatten entstammen, kein Erbrecht nach dem überlebenden Ehegatten und drohen leer auszugehen. Ein Lösungsansatz kann in dem Abschluss eines Erbvertrags liegen, in dem die Ehegatten alle Kinder, egal ob gemeinsam oder nicht, bindend zu Schlusserben nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten einsetzen.

Auch steuerlich gelten Besonderheiten, obwohl der Gesetzgeber zwischenzeitlich in einigen Fällen auf das veränderte Familienbild reagiert hat. So werden z.B. Stiefkinder erbschaftssteuerlich eigenen Kindern weitestgehend gleichgestellt.

Fazit: Bei Patchworkfamilien kann die Regelung des letzten Willens keinesfalls schematisch erfolgen. Sowohl die rechtliche als auch die steuerliche Lage muss analysiert und Gestaltungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt werden. Dabei kommt es auf die Details an.

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