Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Modernisierung der Außenprüfung

PKF WMS Rechtstipp - Februar 2023

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ zugestimmt. Durch dieses Gesetz soll die Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde im Rahmen von Außenprüfungen verbessert werden.

Einerseits soll es ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen der Finanzverwaltung ermöglichen, einen Steuerpflichtigen ohne Begründung oder sachlichen Grund stichprobenartig zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen innerhalb einer Monatsfrist zu verpflichten. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, drohen empfindliche Verzögerungsgelder – 75 EUR für jeden vollen Kalendertag der Verzögerung, dies aber höchstens für 150 Kalendertage.

Andererseits soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Behörde Teilabschlussbescheide für im Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen erlassen. Die Antragstellung erscheint sinnvoll, wenn bestimmte Intervalle schon vollständig abgearbeitet worden sind. Jene sind dann selbständig anfechtbar und bei Bestandskraft bindend.

Auch sollen die Benennung von Prüfungsschwerpunkten sowie Zwischengespräche die Kooperation zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem fördern. Dies könnte eine große Entlastung des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren darstellen.

Vereinbaren Finanzbehörde und Steuerpflichtiger Rahmenbedingungen für die Betriebsprüfung, entfällt das qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Fraglich bleibt dabei noch, was unter abgestimmten Rahmenbedingungen zu verstehen ist, welche jedoch beispielsweise durch ein eingegliedertes Tax-Compliance-Management-System (CMS) realisiert werden könnten.

Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen soll die Prüfungsanordnung zukünftig bis zum Ablauf des Jahres erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Hierdurch soll dem Wunsch der Steuerpflichtigen nach einer zeitnahen Betriebsprüfung entsprochen werden. Jedoch schützt die Vorschrift nicht davor, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt Prüfungsanordnungen erlassen werden können.

Die neuen Regeln sind zum Teil auf alle am 1.1.2023 offenen Verfahren anwendbar, teilweise aber auch erst in späteren Veranlagungsjahren.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang