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Mandanteninformation: Verpackungsregister

Seit dem 01.01.2019 gibt es in Deutschland das sog. Verpackungsgesetz (VerpackG). Es hat die Zielsetzung, Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern bzw. zu vermeiden.

Hierzu werden den Herstellern von Verpackungen verschiedene Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung) auferlegt. Da die im Verpackungsgesetz vorgegebenen Pflichten in den letzten Jahren durch viele gewerbsmäßig Handelnde vernachlässigt wurden, ist das Gesetz zum 01.07.2021 angepasst worden. Die damit einhergehenden Neureglungen treten, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr, zum 01.07.2022 in Kraft. Die Pflichten für die Hersteller und auch der Kreis der betroffenen Hersteller werden durch diese Novellierung erheblich ausgeweitet.

 

Sollten Sie unsicher sein, ob und welche Pflichten des Verpackungsgesetzes Sie erfüllen müssen, stehen Ihnen ein Schnellcheck: „Check - Bin ich verpflichtet?“ unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/check-bin-ich-verpflichtet

 

Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG sind Hersteller von Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von diesen Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle im Verpackungsregister (LUCID) registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen die Produkte nicht zum Verkauf angeboten werden. Durch die Novellierung des VerpackG besteht die Registrierungspflicht zukünftig nicht mehr nur für die sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle erstmalig mit Waren befüllten Verpackungen, d. h. insb. auch für Transportverpackungen. Jeder Hersteller und damit auch diejenigen, die in Serviceverpackungen wie bspw. einem Coffe-To-go-Becher Waren an den Endverbraucher abgeben, müssen somit ab dem 01.07.2021 registriert sein.

 

„Hersteller“ i.S.d. Verpackungsgesetzes ist dabei derjenige, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt oder erstmalig befüllt in Deutschland in Verkehr bringt (Importeur), wenn diese Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Er muss die Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung) erfüllen, wenn er gewerbsmäßig tätig wird. Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung keine Kleinmengenregelung. Sobald eine Tätigkeit als gewerbsmäßig einzustufen ist, sind auch die Pflichten des VerpackG einzuhalten.

Auch der Endverbraucher ist im VerpackG eigens definiert. Endverbraucher ist zunächst einmal der private Haushalt, aber auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen, die ihren Verpackungsabfall über das (duale) System entsorgen. So fallen bspw. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern unter den Begriff des Endverbrauchers i.S.d. VerpackG. Weiter gehören auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. Papier/Pappe/Kartonagen in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1 100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können.

Wichtig ist also: Es kommt darauf an, wo die Verpackung als Abfall anfällt und nicht darauf, wer die nächste Handelsstufe ist. Auch wenn die Verpackung zunächst zum Beispiel an einen Großhändler versandt wird, ist das nicht entscheidend. Wichtig ist, wo die Verpackung typischerweise entsorgt wird. Das Ergebnis dieser weiten Definition ist, dass nahezu alle gewerblichen Verkäufer in Deutschland als „Hersteller“ i.S.d. VerpackG zu qualifizieren sind.

 

Neben der Registrierungspflicht müssen sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des Weiteren an einem dualen System beteiligen, wenn diese Verpackungen als Abfälle bei einem Endverbraucher anfallen. Darüber hinaus sind Hersteller und Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, die Verpackungsdaten an das Verpackungsregister zu melden und ggf. eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

 

Zusätzlich werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen (bspw. Ebay, Amazon etc.) künftig verpflichtet sein, zu überprüfen, ob die dort tätigen Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ob sich diese an einem dualen System beteiligen. Sollte dies nicht der Fall sein, so greift ein Vertriebsverbot für diese elektronischen Marktplätze. Überdies droht ein Bußgeld, das bis zu einhundert­tausend Euro betragen kann, wenn Hersteller ihrer Registrierungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach kommen.

 

Beispiel aus der Praxis:

Ein Versandhändler versendet Ware eines Herstellers aus dem Inland an einen privaten Endverbraucher.

Der Versandhändler gibt die – mit dem Produkt – befüllte Versandverpackung erstmalig an Dritte ab. Diese fällt auch bei einem privaten Endverbraucher als Abfall an. Der Versandhändler ist somit verpflichtet, für die Versandverpackung (inkl. Füllmaterial und Etiketten) die Systembeteiligung vorzunehmen, da er Hersteller in Bezug auf die Versandverpackung ist. Für die Produktverpackung als solche ist der Versandhändler hingegen nur Händler (Vertreiber) und diesbezüglich nicht pflichtig. Diese Pflicht obliegt dem Produzenten dieser Ware, da er die befüllte Verkaufsverpackung erstmalig an Dritte abgibt.

Der Versandhändler ist des Weiteren verpflichtet, sich zu registrieren, da er für die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig ist. Außerdem ist er verpflichtet, für diese Verpackungen Meldungen zu den Mengen, die er pro Jahr in Verkehr bringt, anzugeben (Mengenmeldungen).

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