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„Leave to stay“ oder die Baby/ Krankheits-/Pflegepause des Geschäftsführers (m/w/d)

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur „Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FuPoG II) verabschiedet.

Wesentlicher Inhalt ist eine zwingende Geschlechterquote in den Führungsetagen börsennotierter oder paritätisch mitbestimmter Unternehmen. 

Im Windschatten dieser Neuerung ist quasi in letzter eine weitere Änderung eingeführt worden, deren Auswirkungen nicht weniger spektakulär ist: Nämlich den nunmehr zwingenden Anspruch des Geschäftsführers auf eine Mutterschafts-, Elternzeit-, oder Pflegepause, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer oder beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer ist. Wir erinnern uns: das Mutterschutzgesetz gilt schon seit dem 1.1.2018 verbindlich für Fremdgeschäftsführerinnen, aber eben nur dann, wenn sie als nicht oder nur als Minderheitsgesellschafter beteiligt und damit sozialversicherungspflichtig. Umgesetzt wird dies mit einem Anspruch auf Aussetzung der organschaftlichen Bestellung. 

Wörtlich heißt es hierzu in einem neuen Abs. 3, der § 38 GmbHG angefügt wurde: 

„Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit sein mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers 

  1.  widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, 
  2.  In den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“ 


Für die anderen Rechtsformen der Aktiengesellschaft bzw. der SE sind entsprechende Ergänzungen in § 84 AktG bzw. § 40 SEAG umgesetzt. 

Ganz neu ist der Ansatz, dass der Geschäftsführer (m/w/d) für die gewünschte Auszeit ein Widerruf der Bestellung und anschließend eine Neubestellung verlangen kann. Sinn der Sache ist, dass in der Zeit der Freistellung die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers erlöschen. So treffen ihn in dieser Zeit z.B. keine Pflichten zur Insolvenzantragsstellung und auch nicht die aus deren Verletzung folgenden 
Haftungsrisiken. 

Allerdings wird die Pause bei einer befristeten Bestellung nicht etwa hinten drangehängt, es bleibt bei dem ursprünglich vorgesehenen Ende der Bestellung. 

In Fällen des Mutterschutzes kann die Gesellschafterversammlung bzw. der Aufsichtsrat dem Wunsch der Geschäftsführung nicht widersprechen, in allen anderen Fällen, der der Elternzeit, Krankheit oder der Pflege kann das Bestellungsorgan immerhin aus wichtigem Grund dem Ansinnen widersprechen. 

Die Neuregelung gilt nicht etwa nur für die großen Gesellschaften, sondern für alle, also auch die kleine Komplementär-GmbH einer Handwerker-GmbH & Co. KG. 

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