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Korrekturmöglichkeiten für Unternehmer bei falschem Steuerausweis

Ein zu hoch oder unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag muss nicht zwangsläufig zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Unternehmers führen. Die Korrekturmöglichkeiten variieren je nach Natur des Fehlers, der dem Steuerausweis zugrunde liegt.

Weist eine Rechnung einen unrichtigen Steuerbetrag aus (z.B. 19% anstatt 7% Umsatzsteuer), schuldet der rechnungsstellende Unternehmer dem Finanzamt grundsätzlich auch den Mehrbetrag. Wird daraufhin jedoch eine Korrektur der Rechnung vorgenommen, erfolgt eine entsprechende Minderung der Abgabepflicht nach Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.09.2008, Az. V R 56/06) jedoch nur dann, wenn der Mehrbetrag tatsächlich an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wird. Wird hingegen eine Rechnungskorrektur ohne Rückzahlung an den Leistungsempfänger vorgenommen, schuldet der Unternehmer weiterhin den Mehrbetrag.

Diese Regelung fußt auf dem vom EuGH aufgestellten Grundsatz, dass bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung allerdings kein Raum ist, wenn der Unternehmer bereits ein höheres Entgelt erhalten hat. In diesem Fall verändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch die bloße Vereinbarung Entgeltsminderung (z.B. Rechnungskorrektur), sondern nur durch Rückzahlung des bereits gezahlten Entgelts. Die Berichtigung ist sodann im Besteuerungszeitraum der Rückzahlung vorzunehmen und nicht etwa zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entgeltzahlung an den Unternehmer. Diese Rechtsprechung von BFH und EuGH hat die Finanzverwaltung nunmehr mit BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015 in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) übernommen.

Wird vom Unternehmer in einer Rechnung ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (sog. unberechtigter Steuerausweis), kann der geschuldete Steuerbetrag nur berichtigt werden, soweit eine Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt wurde. Hier kommt es also nicht auf eine etwaige Rückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags an, sondern vielmehr auf die Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens. Eine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist sodann schriftlich beim Finanzamt zu beantragen und hängt von dessen Zustimmung ab.

Fazit: Die Korrektur falscher Steuerausweise bedeutet für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand. Daher sollte bei der Rechnungserstellung genau darauf geachtet werden, dass der Steuerausweis zum einen berechtigt erfolgt und zum anderen in der Höhe korrekt ist.

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