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In Sicht: Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die Überarbeitung des Rechts der Personengesellschaften steht bereits seit längerem auf der Agenda der Politik. Nun gibt es einen ersten Meilenstein zu verzeichnen: Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf basiert auf der Vorlage einer Expertenkommission (sog. Mauracher Entwurf) und soll nachfolgend vorgestellt werden.

Einführung und Überblick der Regelungsbereiche

Viele Unternehmen – insbesondere kleine und mittelständische sowie freiberuflich geführte – sind in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert. Grund ist oft die im Vergleich zu Kapitalgesellschaften höhere Flexibilität; mitunter geben aber auch steuerliche Motive den Ausschlag.

Die Kernelemente des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sind:

  • die Neuregelung des Rechts der GbR und die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR (Eintragungsoption);
  • die grundsätzliche Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe;
  • die Regelung des Umgangs mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen

Neuregelung des Rechts der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, oder auch: BGB-Gesellschaft) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Ihre Rechtsfähigkeit war lange streitig und ist dann 2001 vom BGH bestätigt worden.

Zwei Rechtsformvarianten

Zukünftig können die Gesellschafter wählen, ob die GbR als rechtsfähige Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander dient (nicht rechtsfähige (Innen-)Gesellschaft). Nur die rechtsfähige GbR kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und über eigenes Gesellschaftsvermögen verfügen.

Eintragungsoption

Eine danach rechtsfähige GbR kann sich dann in das beim zuständigen Amtsgericht geführte neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Dies ist durch entsprechenden Namenszusatz (z.B.: eGbR) kenntlich zu machen. Die Eintragung ist freiwillig, aber Voraussetzung für bestimmte Rechtsvorgänge wie z.B. eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, den Erwerb von Anteilen an anderen Gesellschaften oder von Grundstücken. Für letztere entfällt dann zukünftig das Erfordernis, dass neben der GbR auch alle Gesellschafter im Grundbuch mit aufgeführt werden müssen.

Hinweis: Die Eintragung ändert allerdings weder etwas an der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen noch an der transparenten Besteuerung als Mitunternehmerschaft.

Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) zukünftig auch für die gemeinsame Ausübung der Freien Berufe offenstehen, sofern das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte hat die Bundesregierung in einem parallelen Gesetzesentwurf die entsprechende Öffnung bereits vorgesehen. Diese könnten dann eine umfassendere Haftungsbeschränkung als bei der Partnerschaft mbB erreichen, ohne auf die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft verzichten zu müssen. Bei anderen Freiberuflern (z.B. Ärzte, Architekten) müsste die Öffnung dann auf Länderebene umgesetzt werden.

Reine Kapitalbeteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften soll es aber weiterhin nicht geben; insoweit wird unverändert eine aktive Mitarbeit gefordert.

Hinweis: Quasi als kleiner Ausgleich ist für Partnerschaftsgesellschaften vorgesehen, dass für diese zukünftig das Erfordernis entfällt, dass der Name der Partnerschaft mindestens den Namen eines Partners enthalten muss.

Regelung des Beschlussmängelrechts

Der Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen ist im Personengesellschaftsrecht bisher nicht gesetzlich geregelt. Ein rechtsfehlerhafter Beschluss ist damit regelmäßig nichtig, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Zumindest für Personenhandelsgesellschaften wird nunmehr in Anlehnung an das Aktienrecht ein gesondertes Beschlussmängelrecht kodifiziert. Danach sollen Verstöße gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag prinzipiell nur zur Anfechtbarkeit (d.h. vorläufigen Wirksamkeit) der Beschlüsse führen. Die Anfechtung erfolgt dann durch Klage vor dem Landgericht, die innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe bzw. Kenntnisnahme des Beschlusses zu erheben ist.

Besonders schwerwiegende Verstöße führen allerdings weiterhin dazu, dass der Beschluss als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn durch den Inhalt des Beschlusses Rechtsvorschriften verletzt werden, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können. Damit dürften Verstöße gemeint sein, die den Kernbereich der Gesellschafter betreffen – wie etwa das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen.

Das neue Beschlussmängelrecht gilt nicht ohne weiteres auch für GbR oder Partnerschaften. Die Gesellschafter können dies aber im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.

Generell gilt, dass die Flexibilität, die die Rechtsform der Personengesellschaft bietet, auch nach der Modernisierung weitgehend erhalten bleibt und dass die meisten Regelungen dispositiv sind, d.h. durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können.

Ausblick: Da über die grundsätzliche Notwendigkeit einer Modernisierung des Personengesellschaftsrechts allgemein Konsens bestehen dürfte, besteht Hoffnung, dass eine Verabschiedung noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode im Herbst erfolgen kann. Auch in diesem Fall soll das Gesetz jedoch erst am 1.1.2023 in Kraft treten, um den zuständigen Instanzen Zeit zu geben, das neue elektronische Gesellschaftsregister einzurichten.

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