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In-House-Vergaben und Direktvergaben im Fokus der neuen EU-Vergaberichtlinien

​Die Verabschiedung der neuen EU-Vergaberichtlinien haben Konsequenzen für zukünftige In-House und Direktvergaben. In-House-Vergaben finden auch u.a. bei der Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen in der betrieblichen Praxis immer mehr Anklang.

Die Frage, wann ein In-House-Geschäft vorliegt, war bisher nur über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geregelt – nicht aber in der Richtlinie 2004/18/EG. Die neue Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe regelt dies nun ausdrücklich und beinhaltet einige wichtige Änderungen zur interkommunalen Zusammenarbeit wie z.B. Grundsätze zur In-House-Vergabe.

Umstritten ist jedoch, wie im Verkehrswesen ein echtes In-House-Geschäft zu behandeln ist bzw. welche Konsequenzen dies für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 hat. Hierzu gibt es bisher mehrere sich widersprechende Entscheidungen von Oberlandesgerichten. Um eine rechtssichere Vergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienste zu ermöglichen, sollten daher zunächst die Voraussetzungen für ein In-House-Geschäft nach den Kriterien des allgemeinen Vergaberechts und dann auch noch die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (kumulativ) geprüft werden. Diese Doppelprüfung der Voraussetzungen verkörpert den „sicheren Weg“ – neben den allgemeinen Vergaberichtlinien auch das Sekundärrecht des betroffenen Branchenzweiges zu prüfen. 

Die Richtlinien zur Modernisierung des Vergaberechts wurden vom Bundeskabinett am 8. Juli diesen Jahres verabschiedet und müssen bereits bis April nächsten Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden.

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