Gütertrennung aus Haftungsgründen?
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist allerdings leicht missverständlich. Während der Ehezeit ist auch die Zugewinngemeinschaft quasi eine Gütertrennung, allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen. Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, auch wenn unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen werden. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, im Falle einer Scheidung nicht leer ausgehen. Dementsprechend werden nur die Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe berücksichtigt, indem das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.
Die Gütertrennung ist oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem erbschaftssteuerliche Nachteile mit sich bringt. Denn der Zugewinn wird auch im Erbfall ermittelt und ist unter den übrigen Voraussetzungen des ErbStG steuerfrei! Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Steuervorteil ohne Not, da die mit der Gütertrennung verfolgten Ziele ohne weiteres auch durch vertragsgestalterische Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden.