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Grundsteuerreform 2022 - Was müssen Sie beachten?

Zum 1. Januar 2022 ist das neue Grundsteuergesetz (GrStG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmals auf Basis des neuen Grundsteuergesetzes erhoben. Hierzu müssen in Deutschland in etwa 36 Millionen Grundstücke bewertet und der neue Grundsteuerwert (vormals Einheitswert) für jedes Grundstück festgestellt werden.

Die Bewertung der Grundstücke soll durch ein neues Bewertungsverfahren für den Steuerpflichtigen besser nachvollziehbar gemacht und vereinfacht werden. Einige Bundesländer haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht ein landeseigenes Grundsteuergesetz anzuwenden, so dass die Bewertungsverfahren in den Bundesländern unterschiedlich sind. In Abhängigkeit davon in welchem Bundesland Ihr Grundstück belegen ist, unterscheiden sich die benötigten Unterlagen und Angaben. Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt – soweit keine Veränderungen am Grundstück vorgenommen werden - für einen Zeitraum von sieben Jahren. Die zur Verfügung gestellten Daten sollten demnach so genau wie möglich sein. Eine Änderung zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten ist nicht möglich.

Das Bundesfinanzministerium wird voraussichtlich Ende März 2022 alle Grundstückseigentümer durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe der Feststellungserklärung auffordern. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab dem 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

Unsere Empfehlung ist, ungeachtet der erst am 31. Oktober 2022 ablaufenden Frist zur Einreichung der Feststellungserklärung bereits jetzt aktiv zu werden. Nach unserer Einschätzung kann die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Kaufverträge, Lagepläne und Flächenberechnungen) erheblichen Zeitaufwand in Anspruch nehmen. Insbesondere bei der Nutz- und Wohnflächenermittlung sowie der bei Geschäftsgrundstücken erforderlichen Angabe der Bruttogrundfläche wird damit gerechnet, dass Sie für die Beschaffung der Unterlagen Dritte, wie z. B. Architekten in Anspruch nehmen müssen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Übermittlung der erforderlichen Feststellungserklärungen sowie – soweit möglich – bei der Zusammenstellung der Unterlagen.

Sprechen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns unter grundsteuer@remove-this.pkf-wms.de

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