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Grunderwerbsteuer: Treuhänderstellung des Erwerbers rechtfertigt keine Steuerbefreiung

Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich beim Erwerb eines Grundstücks an. Dies gilt nach einem aktuell bekannt gewordenen BFH-Beschluss auch bei einer treuhänderischen Grundstücksübertragung.

In diesem Beschluss vom 30.11.2020 (Az.: II B 41/20) haben sich die Münchener BFH-Richter mit der Frage befasst, ob Treuhandverhältnisse im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen eine Grunderwerbsteuer auslösen. Im vorliegenden Fall klagte eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Jahr 2018 ein Mehrfamilienhaus erworben hatte. Direkt nach Abschluss des Kaufvertrags schlossen die Vertragsparteien einen Treuhandvertrag, demzufolge die KG 

  • lediglich als Treuhänderin fungierte, 
  • das Grundstück auf Gefahr und für Rechnung der Verkäuferin halten und sanieren sollte
  • sowie zur jederzeitigen Rückübertragung verpflichtet war.

Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die KG hielt dagegen, dass das Grundstück mit aufstehendem Mehrfamilienhaus nach wie vor der Veräußerin wirtschaftlich zugeordnet sei und diese auch die vollständige Herrschaftsmacht über das Grundstück behalte. Nach Ansicht des FG Niedersachsen war die Festsetzung von Grunderwerbsteuer rechtmäßig, denn die Steuerknüpfe an das bürgerliche Recht an und der Treuhänder werde Eigentümer – eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entfalle dabei. 

Auch der BFH schloss sich dieser Sichtweise an, da der Treuhänder zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks habe und das Eigentum an dem Grundstück erwerbe. Die Treuhänderstellung ändert demnach nichts an der Erhebung der Grunderwerbsteuer, da die KG Eigentümer geworden ist und da weder die schuldrechtlichen Abreden noch ein zeitgleich vereinbarter Anspruch auf Rückübertragung den Tatbestand verändern.

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