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Gewinnabführungsverträge prüfen: Jetzt dynamischer Verweis erforderlich

Die Formulierung von Ergebnisabführungsverträgen führte in der Vergangenheit vermehrt zu Verwerfungen zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Gesetzgeber. Ursächlich dafür war die Änderung des Aktiengesetzes und mit Verspätung des Körperschaftsteuergesetzes. Infolgedessen musste ein Ergebnisabführungsvertrag, der mit einer GmbH als Organschaft geschlossen wurde, fortan keinen statischen, sondern einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten.

Dynamisch in diesem Sinne meint, dass der Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. Einem Schreiben des BMF vom 24.3.2021 folgend, müssen vor dem 27.2.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Ergebnisabführungsverträge, die noch einen statischen Verweis enthalten, spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021  geändert werden. Zudem gilt diese Änderung des Ergebnisabführungsvertrags nicht als Neuabschluss, weshalb auch die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht neu beginnt.

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