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Gewerbesteuerkürzung: Eine Frage der Verhältnismäßigkeit

Ein ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltendes Unternehmen kann eine Kürzung des Gewerbeertrags beantragen, damit u.U. keine Gewerbesteuer anfällt. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr hoch und es gibt nur wenige Tätigkeiten (wie etwa die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen), die eine Kürzung ermöglichen. Inwieweit die Ausübung einer „unzulässigen“ Tätigkeit die gesamte Kürzung ausschließt, wurde kürzlich entschieden.

In dem zum Finanzgericht gelangten Fall hatte sich die klagende Genossenschaft in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich mit der Vermietung von Grundstücken – sowohl Wohnungen als auch gewerbliche Flächen – befasst und daher Anträge auf Kürzung des Gewerbeertrags gestellt. Eine gewerbliche Mieterin hatte ein Ladengeschäft gemietet, in welchem sie Gewinne unterhalb des gewerbesteuerlichen Freibetrags erwirtschaftete. Im Jahr 2014 wollte diese Mieterin zusätzlich eine Wohnung mieten, welche allerdings vorrangig an Genossenschaftsmitglieder vermietet wurden. Daher kaufte die Mieterin im Dezember 2014 einen Genossenschaftsanteil (< 0,1%) und bezog in Folge eine Wohnung. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags für die Genossenschaft ausgeschlossen sei. Die dagegen vor dem FG Düsseldorf erhobene Klage war erfolgreich, da die Genossenschaft die Voraussetzungen für die Kürzung des Gewerbeertrags erfüllte. Das FG bestätigte in seinem Urteil vom 22.4.2021 (Az.: 9 K 2652/19) zwar, dass der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb einer Genossin diente, allerdings sei diese Beteiligung von geringer Bedeutung, da diese zu weniger als 1% an der Genossenschaft beteiligt war und die Mieterin selbst nicht mit Gewerbesteuer belastet war. Zudem handele es sich um einen Einzelfall und ein Ausschluss von der begünstigenden Kürzung wäre unverhältnismäßig und daher unangemessen gewesen. 

Hinweis: Zu beachten ist BFH-Rechtsprechung, wonach die Begünstigung nicht versagt werden darf, wenn der Gesellschafter, der den überlassenen Grundbesitz nutzt, Einkünfte erzielt, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. 

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