Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Gefahren beim Verlegen von Testamenten – amtliche statt privater Verwahrung

Für den Wirksamkeitsnachweis eines Testaments ist die Vorlage der Originalurkunde von erheblicher Bedeutung. Denn ohne Originalurkunde entstehen erhebliche Schwierigkeiten, auch wenn der Inhalt jedem der Bedachten zweifelsfrei bekannt ist.

Sogar bei dem Vorliegen von Kopien bleiben Rechtsunsicherheiten bestehen. Erben werden es im Rahmen eines Erbscheinverfahrens oder Erbrechtsstreit teilweise nicht nachweisen können, dass das Testament formgültig errichtet worden ist. Jedenfalls liegt die Annahme der Vollständigkeit des Testaments bei der Vorlage von Kopien nicht ohne Weiteres auf der Hand. 

Mit der privaten Verwahrung von Testamenten übernimmt man daher eine erhebliche Verantwortung. Denn wird das Testament nicht gefunden, kann der Erblasserwille u.U. nicht mehr umgesetzt werden. Vertraut man einem Dritten das Testament an, kann es passieren, dass diesem jenes abhandenkommt. Oder das Versteck ist so gut, dass das Testament gar nicht mehr aufgefunden wird.  

Bei notariell errichteten Testamenten bildet es, wie bei Erbverträgen, ohnehin den Regelfall, dass nach Errichtung das Original der Urkunde in besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichtes genommen und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert wird. Im Erbfall wird dann die Originalurkunde automatisch an das zuständige Nachlassgericht übermittelt. Ein Erblasser muss sich mithin keinerlei Sorgen machen.  

Anders liegt der Fall bei der eigenhändigen Errichtung. Hier ist der Erblasser für die Aufbewahrung grundsätzlich selbst zuständig. Jedoch ist es auch hier möglich, das Testament bei einem Amtsgericht gegen eine einmalige Gebühr (ungefähr 90-100 EUR) und Vorlage der Geburtsurkunde verwahren zu lassen. Auch dann wird das Testament im Zentralen Testamentsregister registriert. Es entfaltet auch insoweit keine besondere Bindungswirkung, der Erblasser kann es jederzeit zurückfordern. 

Kommerzielle Verwahrungsangebote sind dagegen mit Vorsicht zu genießen. Mangels staatlicher Kontrolle kann sich der Erblasser der sicheren Aufbewahrung nicht wirklich sicher sein. Zudem geht das Insolvenzrisiko des Anbietenden auch zulasten des Erblassers. Die fehlende Registrierung im Zentralen Testamentsregister erschwert außerdem die Auffindbarkeit. Die Kosten liegen zumeist auch weit über der einmaligen Gebühr, die bei einem Amtsgericht anfällt.

Fazit: Mit der amtlichen Verwahrung durch das Nachlassgericht infolge notarieller Beurkundung oder eigenständiger Hinterlegung des Testierenden ist man immer auf der sicheren Seite. 

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang