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Garantieverlängerungen und deren steuerliche Behandlung

Im umkämpften Wettbewerb um die Gunst der Kunden versuchen Händler, sich stets an die mitunter wandelnden Wünsche der Kunden anzupassen. Das wachsende Interesse der Kunden nach einer „Rundum-Sorglos-Betreuung“ im Anschluss an den Kauf von Waren führt auch zu einer stetig steigenden Nachfrage nach sog. Garantieverlängerungen. Die steuerliche Behandlung ist allerdings klärungsbedürftig.

Garantieverlängerungen knüpfen an das Auslaufen der üblichen Herstellergarantien (i. d. R. 12 bzw. 24 Monate) an und verlängern die Garantieverpflichtung um einen bestimmten Zeitraum (z. B. Laufzeit von fünf Jahren). Garantien sind die freiwillige, rechtsverbindliche Zusage eines bestimmten Handelns oder Unterlassens für den Fall des Eintritts eines bestimmten Ereignisses. Anders als gesetzliche Gewährleistungsverpflichtungen (wie z. B. Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz) zeichnen sich Garantien durch eine grundsätzlich verschuldensunabhängig eingeräumte Zusicherung aus. Aufgrund der Freiwilligkeit der Leistung können Art und Umfang der Garantie frei durch den Garantiegeber anhand des konkreten Garantieumfangs bestimmt werden.

In der Praxis ist es üblich, dass Händler Garantieverlängerungen gegenüber den Kunden über eine Geräteversicherung absichern. Häufig schließt hier der Händler im eigenen Namen und für eigene Rechnung eine entsprechende Geräteversicherung zugunsten des Kunden ab (sog. echter Vertrag zugunsten Dritter). Die Kosten legt der Händler anschließend über den Kaufpreis für die Garantieverlängerung auf den Kunden um. Der so versicherte Kunde ist nach Maßgabe der jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbestimmungen in einem etwaigen Haftungsfall berechtigt, Ansprüche aus der Geräteversicherung unmittelbar gegen die Versicherung geltend zu machen.

Steuerlich gilt in dem vorstehend dargestellten Praxisfall Folgendes: Ein vom Händler für die Einräumung des Versicherungsschutzes an den Versicherer gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerbefreit, unterliegt aber der Versicherungsteuer. Auf diese Weise wird eine Doppelbelastung mit Umsatz- und Versicherungsteuer vermieden. Die für die Einräumung der Garantieverlängerung durch den Händler an den Kunden weiterbelasteten Kosten stellen eine umsatzsteuerlich selbständige, aber wiederum umsatzsteuerbefreite Leistung in Gestalt der „Verschaffung von Versicherungsschutz“ zugunsten des Kunden dar. Eine Versicherungsteuerpflicht besteht hinsichtlich der vom Händler an den Kunden weiterbelasteten Kosten aus dem Abschluss der Versicherung nicht.

Zu beachten ist, dass die steuerliche Behandlung der Garantieverlängerungen jeweils von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, wie sie beispielsweise in einem eigenständigen Garantievertrag geregelt worden sind. Eine pauschale steuerliche Aussage kann daher nicht getroffen werden. Im Zweifelsfall sollte die steuerliche Behandlung daher mit einem umsatz- und versicherungsteuerlich versierten Berater besprochen werden.

 

Dr. Herbert Buschkühle ist Rechtsanwalt/Steuerberater/Notar/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Erbrecht bei der PKF WMS Rechtsanwälte Steuerberater Dr. Stein & Dr. Buschkühle PartG mbB, Kooperationspartner der PKF WMS Bruns-Coppenrath & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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