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Export-Unternehmen - Risiko Umsatzsteuer

Die formalen Anforderungen durch das Umsatzsteuergesetz machen grenzüberschreitende Geschäfte zunehmend zum Risiko für deutsche Unternehmen. Die vielen bürokratischen Auflagen erschweren den Unternehmen den Überblick. Schleichen sich daraufhin Fehler in den Steuerprozess ein, drohen hohe Nachzahlungen und steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

Warum kommt es zu diesen Schwierigkeiten?

Grundsätzlich sind Lieferungen in die  EU steuerfrei. Dies trifft aber nur zu, wenn der liefernde Unternehmer nachweisen kann, dass die Ware auch tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist. Als Nachweis ist unter anderem die so genannte Gelangensbestätigung erforderlich.

Stellt das Finanzamt jedoch im Nachhinein fest, dass die eingereichten Nachweise  den formalen Anforderungen nicht entsprechen, kann dies schnell in einer hohen Nachzahlung für den Steuerpflichtigen enden. Bezeichnendes Beispiel dafür ist ein derzeit vor dem BFH zu klärender Fall  eines  Autohändlers der in den Jahren 1999-2002 Luxusfahrzeuge nach Frankreich exportierte. Das Finanzamt erachtete die von ihm eingereichten Belege als nicht ausreichend, da die Rechnungen keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferungen enthielten und zudem die Unterschriften der Empfänger von denen der Ausweiskopien abwichen. Das Finanzamt setzte nachträglich die Umsatzsteuer auf die Exporte fest, nebst Verspätungszuschlägen, wobei diese die eigentliche Steuerschuld um ein vielfaches überstiegen.

Der EuGH gibt den Steuerpflichtigen hier jetzt Rückendeckung und urteilte vor kurzem, dass eine Lieferung ins EU-Ausland steuerfrei sein muss, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung alle nach nationalem Recht benötigten Unterlagen beifügt und die Behörde ​diese Nachweise akzeptiert hat. Ein späteres Monieren der eingereichten Unterlagen ist nicht möglich.

Geradezu einladend für Fehleinschätzungen ist auch der Fall der Reihengeschäfte bei denen drei oder mehr Unternehmer Kaufverträge über eine Ware abschließen, beispielsweise der Verkäufer die Ware selber bei einem Dritten bestellt und dieser die Ware an den Endabnehmer liefert. Für diese Geschäfte haben der EuGH und der BFH vor kurzem neue Grundsätze aufgestellt. Zukünftig ist bei Reihengeschäften nicht mehr ausschlaggebend, wer die Lieferung der Waren übernimmt, sondern wann die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wurde. Was das konkret bedeutet, ist derzeit noch unklar.

Fazit: Die Steuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der EU ist an hohe formale Anforderungen geknüpft die nicht in jedem Fall standardisiert abzuhandeln sind. Die Export-Unternehmer sollten ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Rechnungsstellung und die entsprechenden Nachweise legen.

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