Einspruchsstatistik: Zwei Drittel der Einsprüche hatten Erfolg
Einen erfolgreichen Einspruch und somit eine Änderung zugunsten des Steuerzahlers konnten diese in fast zwei Drittel der Fälle (65,6%) verzeichnen. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos waren nur 14% der Einsprüche – in diesen Fällen wurde im Einspruchsverfahren durch (Teil-)Einspruchsentscheidungen ganz oder teilweise abschlägig entschieden. Weitere rund 20% der eingelegten Einsprüche wurden bereits vor einer endgültigen Entscheidung vom Entscheidungsführer zurückgenommen.
Angesichts der hohen Erfolgsquote bei Einsprüchen kann es sich lohnen, gegen den Steuerbescheid mit einem Einspruch vorzugehen. Verzerrt wird diese in der Statistik erhobene Erfolgsquote allerdings dadurch, dass auch solche „Einspruchserfolge“ berücksichtigt werden, die dadurch entstehen, dass mit dem Einspruch die eigenen Fehler des Steuerzahlers korrigiert werden und dieser z.B. vergessene absetzbare Kosten nacherklärt. Um eine solche Nacherklärung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Steuerbescheide immer umgehend auf Richtigkeit zu prüfen, denn einen Einspruch muss der Steuerzahler innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids einreichen. Der Einspruch kann schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt, elektronisch über das Elster-Online-Portal oder sogar mit einer E-Mail an das jeweilige Finanzamt eingelegt werden. Der Steuerzahler hat außerdem auch die Möglichkeit, sich bei einem beim BFH oder beim EuGH anhängigen vergleichbaren Verfahren anzuschließen. Dabei muss er Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.
Mit Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt die Einspruchsfrist. Bei der Zustellung des Bescheids per Post – wie es üblich ist – gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende oder endet die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag.