Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Ein Unglück kommt selten allein – frühzeitig testamentarisch vorsorgen!

Ein früher Tod trifft die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet. Gerade junge Paare – ob mit oder ohne Kinder – sollten daher Vorkehrungen treffen, um den überlebenden Ehegatten abzusichern und seine alleinige Handlungsfähigkeit zu bewahren. Sonst tritt zum menschlichen ein juristisches Unglück hinzu, wenn für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde.

Ohne erbvertragliche oder testamentarische Regelungen finden sich die Überlebenden regelmäßig in Erbengemeinschaften wieder. Wenn Kinder da sind, bilden der überlebende Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft; gibt es keine Kinder, sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft. Nur in seltenen Fällen ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Waren die Eltern beim Tod eines Partners nicht miteinander verheiratet, erbt der Überlebende ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts.

Erbengemeinschaften sind regelmäßig unerwünscht. Möchte der Überlebende beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen, braucht er die Zustimmung der anderen und muss sie ggf. auszahlen. Minderjährige Kinder können nicht selbst entscheiden; der überlebende Elternteil benötigt die Zustimmungen eines sog. Ergänzungspflegers und des Familiengerichts. Diese Verfahren brauchen viel Zeit und können einen notwendigen Verkauf stark verzögern – es droht auch noch ein wirtschaftliches Unglück.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende in jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits zu sog. Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des überlebenden Ehegatten.

Manchmal sterben sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen Fall kann vorgesorgt werden. So können die Eltern für die minderjährigen Kinder als Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Dadurch kann geregelt werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus dem Nachlass erhält. Testamentsvollstreckung wird manchmal bis zum Alter der Kinder von 27 Jahren angeordnet, weil Kinder dann häufig für vernünftiger gehalten werden als mit 18.

Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben, brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch hierauf können die Eltern Einfluss nehmen, indem sie für ihre Kinder ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.

 

Dr. Herbert Buschkühle ist Rechtsanwalt/Steuerberater/Notar/ Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Erbrecht bei der PKF WMS Rechtsanwälte Steuerberater Dr. Stein & Dr. Buschkühle PartG mbB, Kooperationspartner der PKF WMS Bruns-Coppenrath & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang