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Dienstwagen und Home-Office: Arbeitnehmer können Nutzungsvorteil mindern

Bei der Nutzung des Dienstwagens eines Arbeitnehmers auch für private Zwecke wird regelmäßig monatlich pauschal 1% des Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn angesetzt. Im Falle der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen noch einmal 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinzu. Corona-bedingt bestehen nun Ansatzpunkte für eine Minderung.

Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie hat sich durch häufiges Arbeiten im Home-Office für einige Arbeitnehmer die berufliche Nutzung des Dienstwagens stark reduziert. Die pauschale Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann aufgrund wenigerer Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nachteilig sein. Daher besteht die Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen, denn der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen. 

Nachweisführung

Erbringt der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt Nachweise, dass er weniger Fahrten durchgeführt hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird. Die zu führenden Nachweise für die Minderung des Nutzungsvorteils sollten aufzeigen, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage von Kalendern oder Arbeitszeitaufzeichnungen). Zudem muss der Arbeitnehmer durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat.

Beispiel zur Berechnung der Steuerminderung

Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis von 50.000 €) an 64 Tagen im Jahr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Entfernung: 48 Kilometer). Es ergibt sich folgender Nutzungsvorteil:

  • Nach der 0,03-%-Methode: 0,03% x 50.000 € x 48 km x 12 Monate = 8.640 €
  • Nach der 0,002-%-Methode: 0,002% x 50.000 € x 48 km x 64 Fahrten = 3.072 €
  • Minderung des Vorteils: 8.640 € - 3.072 € = 5.568,00 €

Wird von einem Grenzsteuersatz i.H.v. 30 % ausgegangen, ergibt sich somit eine Steuerminderung von 1.670,40 €.

Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese allerdings auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.

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