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Die Einigungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz

Bericht über die Novellierung des § 36a MVG-EKD

Die Praxis zeigt, dass es seit der Novellierung des § 36a MVG-EKD vermehrt zu Einigungsstellenverfahren kommt. Ob das Gebrauchmachen von dem deutlich flexibleren Streitschlichtungsinstrument der Einigungsstelle eine Veränderung in der Streitkultur von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung nach sich ziehen wird, bleibt abzuwarten. Nachfolgend wird ein Überblick über das novellierte Einigungsstellenverfahren gegeben.

Erwartungen an ein Einigungsstellenverfahren

Von ihrer Intention her dient die Einigungsstelle dazu, eine abschließende, umfassende und für alle Beteiligten im Einzelfall sinnvolle Lösung bei Regelungsstreitigkeiten zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 MVG-EKD zu finden. Sie dient dazu, eine den Bedingungen der konkreten Dienststelle und den Bedürfnissen der Mitarbeiter gerecht werdende Lösung zu erarbeiten. Damit verfolgt die Einigungsstelle einen sehr viel umfassenderen Prüfungsansatz, als dies bei einer auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkten Entscheidung des Kirchengerichts der Fall wäre. Der von den Beteiligten als positiv empfundene Ausgang eines Einigungsstellenverfahrens hängt entscheidend von der Kommunikationsbereitschaft der Beteiligten ab, insbesondere inwiefern die Beteiligten eine Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den streitigen mitbestimmungspflichtigen Regelungspunkten konstruktiv auseinanderzusetzen. 

Zum Inhalt der Neuregelung

Mit Wirkung ab 1.1.2020 ist die Neuregelung des § 36a MVG-EKD in Kraft getreten. Die Einigungsstelle und nicht das Kirchengericht entscheidet, sofern Streit zwischen der Mitarbeitervertretung (MAV) und der Dienststellenleitung über einen Fall der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten besteht. Häufiger Streitpunkt sind in der Praxis Fragen des Arbeitszeitrechts, insbesondere im Rahmen der Dienstplanung. 

Wie kommt eine Einigungsstelle zustande?

Eine Einigungsstelle kann durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung als sog. ständige Einigungsstelle gebildet werden oder ad hoc, also anlassbezogen, um einen regelungsbedürftigen Punkt im Einzelfall einer Klärung zuzuführen. Im letztgenannten Fall geschieht die Bildung der Einigungsstelle auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung. Dieser Antrag ist fristgebunden und muss innerhalb von zwei Wochen nach festgestellter Nichteinigung der Gegenseite zugehen. Wird diese Frist versäumt, ist das Mitbestimmungsverfahren ohne Einigung beendet und die streitige Maßnahme darf nicht durchgeführt werden.

Mit seiner Entscheidung vom 7.12.2020 (Az.: II-0124/30-2020) hat der Zweite Senat für mitarbeiterrechtliche Streitigkeiten des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH) der von einer der Parteien dieses Verfahrens vertretenen Rechtsauffassung eine Absage erteilt, dass das Kirchengericht so lange entscheidungsbefugt bleibt, wie eine Einigungsstelle noch nicht besteht, also gebildet wurde. Es widerspreche dem Regelungszweck des novellierten § 36a MVG-EKD, wenn die Dienststellenleitung ein Wahlrecht hätte, eine Einigungsstelle zu beantragen oder das Kirchengericht anzurufen.

Das Verfahren der Anrufung der Einigungsstelle endet im Einigungsfall mit einer Verständigung von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung über das Tätigwerden der Einigungsstelle, die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und den regelungsbedürftigen (mitbestimmungspflichtigen) Gegenstand. Damit ist zugleich der Rahmen für das Tätigwerden der Einigungsstelle einschließlich einer etwaigen Beschlussfassung festgelegt. Das Kirchengericht ist zur Entscheidung berufen, sofern es Streit im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle gibt, etwa weil keine gemeinsame Verständigung auf den Einigungsstellenvorsitzenden erfolgen konnte oder sich einer der Beteiligten darauf beruft, die Einigungsstelle sei nicht fristgerecht angerufen worden.

Hinweis: In diesen Fällen prüft das Kirchengericht, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Einigungsstelle vorliegen und entscheidet über die Bestellung des Vorsitzenden.

Personelle Zusammensetzung der Einigungsstelle

Das Gesetz gibt für die personelle Zusammensetzung der Einigungsstelle vor, dass sie aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung bestellt werden, sowie einem oder einer Vorsitzenden, der oder die das Amt unparteiisch ausübt, besteht. Der oder die Vorsitzende wird gemeinsam von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung bestellt. Die Beisitzer der Einigungsstelle müssen nicht zwingend Mitglieder der Dienststelle sein. Sie sind keine Vertreter der sie benennenden Parteien. Die zulässige Zahl der Beisitzer ist bereits im Gesetz genannt. Hieraus ergibt sich, dass die Anzahl der Beisitzer nicht parteidispositiv ist, die Beteiligten sich also nicht auf eine von der gesetzlich vorgegebenen Anzahl von je zwei Beisitzern pro Seite abweichende Anzahl von Beisitzern verständigen können. Eine Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte ist für beide Seiten zulässig.

Ablauf einer Einigungsstellensitzung

Besondere Ablaufphasen existieren im Einigungsstellenverfahren nicht. Das MVG-EKD selbst hat nur wenige Verfahrensvorschriften kodifiziert. Das unverzügliche Tätigwerden der Einigungsstelle nach Anrufung gehört ebenso dazu wie z.B. der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens. Das Einigungsstellenverfahren selbst ist nicht öffentlich, allerdings stehen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung jeweils ein eigenes Teilnahmerecht an der Einigungsstellensitzung zu (sog. Parteiöffentlichkeit). Die Zulassung weiterer Personen wie z. B. Zeugen oder Sachverständige durch die Einigungsstelle ist zulässig und in bestimmten Fallkonstellationen auch geboten. Die Einigungsstelle hat den zu entscheidenden Regelungsstreit von Amts wegen aufzuklären, was bedingt, dass sie berechtigt ist, selbsttätig Schritte einzuleiten, die der Lösung dienen (wie etwa die Einholung zusätzlicher Informationen von den Parteien, Beschäftigten oder Sachverständigen/Zeugen).

Zum Prüfungsumfang der Einigungsstelle

Auch zu der Frage, ob die Einigungsstelle auf die Prüfung der zuvor von der MAV schriftlich geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist, hat der KGH in dem oben zitierten Beschluss vom 7.12.2020 bereits Stellung genommen und entschieden, dass die Verweigerung der Zustimmung in einer Angelegenheit nach § 40 MVG-EKD und damit auch zu einem Dienstplan nach § 40 Buchst. d MVG-EKD an keinen besonderen Grund gebunden ist, insbesondere nicht an den Katalog des § 41 Abs. 1 MVG-EKD.

Hinweis: Die Einigungsstelle kann demnach nach Wunsch der Beteiligten auch unabhängig vom konkreten Streitfall grundsätzliche, zukünftig streitausschließende Regelungen erarbeiten. Dies bedeute – so das Kirchengericht – für die schriftliche Zustimmungsverweigerung, dass die Mitarbeitervertretung grundsätzlich jeden auf das jeweilige Beteiligungsrecht bezogenen Grund heranziehen kann.

Beendigung des Einigungsstellenverfahrens

Die Einigungsstelle endet mit der Einigung der Beteiligten, andernfalls durch Beschluss der Einigungsstelle. Die Beisitzer der Einigungsstelle können sich etwa auf einen Dienstvereinbarungsentwurf verständigen. Möglich ist es auch, dass die Beteiligten eine Regelungsabrede vereinbaren. Denkbar ist ferner ein einvernehmlicher Einigungsstellenbeschluss, der die Einigung zwischen den Parteien ersetzt. Sofern keine Sachentscheidung gewünscht ist, können die Beteiligten auch eine Einstellung des Verfahrens beantragen oder den Antrag (mit Zustimmung der Gegenseite) zurücknehmen.

Kommt es weder zu einer Einigung noch zu einem einvernehmlichen Einigungsstellenspruch, erfolgt ein streitiger Spruch der Einigungsstelle. Hierfür gibt § 36a Abs. 4 Satz 2 MVG-EKD Verfahrensvorschriften vor.

Zum Zeitpunkt einer der Beschlussfassung vorangehenden Beratung sowie der Beschlussfassung selbst ist die Einigungsstelle nicht länger parteiöffentlich. Beratung und Abstimmung finden somit unter ausschließlicher Anwesenheit der Mitglieder der Einigungsstelle in einem gegebenenfalls mehrstufigen Abstimmungsverfahren statt. Da der Spruch der Einigungsstelle nicht schriftlich niedergelegt werden muss, beginnen Fristen für die Geltendmachung eines Rechtsmittels bereits mit Verkündung des Einigungsstellenspruchs zu laufen. 

Gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenspruchs

Bezüglich des Umfangs der Rechtskontrolle ist zwischen zeitlich und inhaltlich limitierten Überprüfungspunkten einerseits sowie zeitlich und inhaltlich unbegrenzt geltend zu machenden Überprüfungspunkten andererseits zu unterscheiden. § 36a Abs. 4 Satz 5 MVG-EKD legt fest, dass die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens (nur) innerhalb einer Frist von einem Monat von der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden kann. Die dort genannte Beschränkung des Prüfungsmaßstabs betrifft allerdings allein die Ermessensübung durch die Einigungsstelle. Eine Verletzung vorrangigen Rechts kann das Kirchengericht hingegen zeitlich unbegrenzt und ohne Restriktionen prüfen.

Kosten der Einigungsstelle

Am 1.6.2020 ist die Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in Kraft getreten. Vorsitzende erhalten hiernach für das gesamte Verfahren eine Entschädigung zwischen 500 und 2.000 €; Beisitzer, die der Einrichtung/Dienststelle nicht angehören, eine Entschädigung i.H. von 30% der Entschädigung des Vorsitzenden. Bei einer Verfahrensbeendigung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung reduziert sich die Entschädigung auf 50%. Die Vergütung von Rechtsanwälten als Verfahrensbevollmächtigten bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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