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Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Am 1. August 2021 tritt das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft.

Die bedeutendste Änderung ist eine Aufwertung des Transparenzregisters: Bisher fungierte das Transparenzregister als Auffangregister für Fälle, in denen sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht aus anderen öffentlichen Registern ergeben (z. B. Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister). Damit waren viele Gesellschaften von weiteren bürokratischen Belastungen verschont. Künftig sind jedoch alle privatrechtlichen juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an den Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle verpflichtet.

Die generelle Mitteilungspflicht gilt ab dem 1. August 2021. Unternehmen, die nach der bisherigen Regelung davon profitiert haben, dass sich ihre wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern ergeben, kommen dabei allerdings Übergangsfristen zugute: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. März 2022 mitteilen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, und Partnerschaften haben für die Mitteilungen bis zum 31. Juni 2022 Zeit. Für alle übrigen Fälle, insbesondere für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2022. Erfolgt eine Mitteilung nicht fristgemäß, muss die betroffene Gesellschaft mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen. Die Übergangsfristen gelten nur für Gesellschaften, die nach der bisherigen Gesetzeslage am 31. Juli 2021 keiner Mitteilungspflicht unterlagen. Daher sind – jedenfalls nach Auffassung des für Bußgeldentscheidungen zuständigen Bundesverwaltungsamts – insbesondere ein großer Teil der Kommanditgesellschaften (einschließlich GmbH & Co. KG) bereits jetzt – das heißt ohne Übergangsfrist – zur Mitteilung verpflichtet.

Neben der Abschaffung der Mitteilungsfiktion werden auch die Angaben, die für die Eintragung in das Transparenzregister erforderlich sind, umfangreicher. So müssen für wirtschaftlich Berechtigte nun sämtliche Staatsangehörigkeiten angegeben werden. Auch die Einsichtnahme in das Transparenzregister wird neu geregelt. Es wird ein automatisiertes Verfahren eingeführt, sodass Berechtigte unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Stands von Datenschutz und Datensicherheit Registereinträge abrufen können.

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