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Bekämpfung von Steuervermeidung durch das Steueroasen-Abwehrgesetz

Mit dem am 31.3.2021 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb sollen Steueroasen ausgetrocknet werden, indem Unternehmen, die dort Geschäfte machen, steuerlich belastet werden. Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG-E) soll die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. „schwarze Liste“) sowie die seitdem in diesem Zusammenhang gebilligten Maßnahmen in deutsches Recht umsetzen.

Zielsetzung

Das Gesetz strebt an, Personen und Unternehmen durch gezielte steuerliche Maßnahmen von einem Engagement in Steuerhoheitsgebieten, die anerkannte Standards in den Bereichen der Transparenz in Steuersachen, unfairer Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, abzuhalten. Gleichermaßen sollen diese Steuerhoheitsgebiete dadurch dazu gebracht werden, die internationalen Standards im Steuerbereich künftig zu beachten. Anwendung soll das Gesetz ab 1.1.2022 finden. Für Steuerhoheitsgebiete, die zum 1.1.2021 noch nicht auf der „schwarzen Liste“ waren, soll das Gesetz ab dem 1.1.2023 gelten, sofern diese später dazu kommen.

Gesetzesinhalt und Konsequenzen

Das Ziel soll durch sog. Abwehrmaßnahmen bei Geschäftsbeziehungen in oder mit Bezug zu nicht kooperativen Staaten erreicht werden. Die Abwehrmaßnahmen lassen sich wie folgt gruppieren:

(1) Abzugsverbot von Betriebsausgaben und Werbungskosten: Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sollen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

(2) Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Es soll eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung greifen, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen sollen so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen können, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.

(3) Verschärfte Quellensteuermaßnahmen: Diese sollen z.B. für Zinsaufwendungen greifen, die an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit soll die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert werden, die außerdem dem Steuerabzug unterworfen werden. 

(4) Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen: Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.

(5) Erweiterung der Mitwirkungspflichten: Vorgesehen ist insbesondere eine detaillierte Darstellung und Dokumentation der Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse, der eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte, der gewählten Geschäftsstrategien, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse sowie der natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft im nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet beteiligt sind.

Hinweis: Als nicht kooperativ sollen Steuerhoheitsgebiete gelten, in welchen es entweder an einer hinreichenden Transparenz in Steuersachen fehlt, in denen unfairer Steuerwettbewerb herrscht oder BEPS-Mindeststandards nicht erfüllt werden. Insgesamt werden 17 Staaten auf der „schwarzen Liste“ der EU geführt, wie z.B. Bermuda oder die Vereinigten Arabischen Emirate.

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