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Behandlung von Gutscheinen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2019

Bundestag und Bundesrat haben im November beschlossen, die europaweit geltende Gutschein-Richtlinie mit Wirkung ab dem 1.1.2019 in nationales Recht umzusetzen. Auf diese Weise soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von in der EU gehandelten Gutscheinen gewährleistet werden.

Gutscheine bieten Unternehmen neben einem für die Kundenbindung reizvollen Vertriebsmedium zugleich auch Liquiditätsvorteile: Mit Gutscheinen können Unternehmen Geld für eine zukünftige Leistung einnehmen, obwohl die eigentliche Leistung vielfach erst später oder sogar nie in Anspruch genommen wird. Mit der Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen erstmals gesetzlich festgeschrieben.

Ein Gutschein ist danach definiert als ein Instrument, das als vollständige oder teilweise Gegenleistung gegen eine Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden kann. Darunter fallen grundsätzlich Gutscheine jeglicher Art (z. B. Papiergutscheine, Plastikkarten, Gutscheine in elektronischer Form, etc.). Die ausdrückliche Bezeichnung der ausgegebenen Zahlungsmittel als „Gutschein“ ist nicht erforderlich. Somit zählen auch Geld- bzw. Guthabenkarten, welche aufgeladen mit einem bestimmten Geldbetrag und ohne Gegenleistung an die Kunden ausgehändigt werden, zu Gutscheinen im umsatzsteuerlichen Sinne.

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen wird ab diesem Jahr nicht mehr wie bisher zwischen Waren- und Wertgutscheinen unterschieden, sondern allein nach der Frage, ob ein Gutschein nur für einen bestimmten Zweck einlösbar ist (Einzweckgutschein) oder ob ein Gutschein auch für mehrere Zwecke eingelöst werden kann (Mehrzweckgutschein).

Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung alle Informationen (Art und Menge der Ware/Dienstleistung einschließlich des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes) für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, gelten künftig als Einzweckgutscheine. Die Leistung ist bei Einzweckgutscheinen umsatzsteuerlich schon mit Gutscheinausgabe erbracht.

Ist dagegen unklar für was der Gutschein konkret eingelöst wird, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die ausgegebenen Gutscheine beliebig für das vorhandene Sortiment und sowohl für Produkte, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, als auch für Produkte, die regulär zu besteuern sind, eingesetzt werden können. Bei Mehrzweckgutscheinen muss das ausgebende Unternehmen die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung abführen, da bei Gutscheinausgabe die Leistung noch nicht feststeht.

Fazit: Betroffene Unternehmen und Einzelhändler haben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ab dem 1.1.2019 eine getrennte Erfassung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen in Ihren Kassen- oder Warenwirtschaftssystemen erfolgt.

 

Dr. Herbert Buschkühle ist Rechtsanwalt/Steuerberater/Notar/ Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Erbrecht bei der PKF WMS Rechtsanwälte Steuerberater Dr. Stein & Dr. Buschkühle PartG mbB, Kooperationspartner der PKF WMS Bruns-Coppenrath & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberater Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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