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Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach einem Urlaub im Risikogebiet?

Die Urlaubszeit nähert sich mit den Herbstferien dem Ende. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann besteht, wenn Urlaub in einem Risikogebiet gemacht wurde. Und wie verhält es sich mit der Vergütungspflicht, wenn der Urlaubsort währenddessen zum Risikogebiet erklärt wird?

Urlaub in einem Risikogebiet

Reisen Arbeitnehmer bewusst in ein vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenes Risikogebiet, kann die Vergütungspflicht entfallen.

Müssen sich Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in eine bis zu 14-tägige Quarantäne begeben, erhalten Arbeitnehmer für diese Zeit keine Vergütung. Sowohl ein Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB (soweit dieser nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde) als auch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürften hier ausscheiden. Denn gem. § 616 Satz 1 BGB erhält ein Arbeitnehmer nur dann seine Vergütung fortgezahlt, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können.

Es gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz: Ohne Arbeit – kein Lohn. Die Vergütungspflicht kann hingegen dann bestehen, wenn die Arbeit aus dem Home-Office möglich ist.

Urlaubsort wird während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt

Reist ein Arbeitnehmer in ein Gebiet, das erst während seines Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wurde, dürfte der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, wenn er sich in häusliche Isolation begibt und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch ein Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB kommt in Betracht, wenn dieser nicht abbedungen wurde.

Kann der Arbeitnehmer nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber seiner Arbeit im Home-Office nachgehen, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung.

Erkrankt der Arbeitnehmer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestehen.

Frage des Arbeitgebers nach dem Urlaubsziel

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zwar keine Auskunft hinsichtlich seiner Reiseziele geben. Unter Corona-Bedingungen könnte aber vor Reisebeginn die Frage des Arbeitgebers, wo sein Arbeitnehmer den Urlaub verbringt, aufgrund der Fürsorgepflicht zulässig sein. Denn der Arbeitgeber hat nach § 618 BGB die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Mit der Frage danach, ob sich ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten hat, kann der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber frühzeitig etwaige Ausfallzeiten einplanen oder Aufgaben umverteilen. Daneben kann die Frage hinsichtlich möglicher Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche von Bedeutung sein.

Hinweis: Die Pflicht zur bis zu 14-tägigen Quarantäne nach Rückkehr aus einem Risikogebiet kann nach einem negativen Testergebnis früher beendet werden. Die Bundesregierung hat dazu beschlossen, dass ab dem 1.10.2020 die Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr beendet werden darf.

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