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Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge bei der inländischen Gewerbesteuer

Im Gewerbesteuergesetz gibt es keine eigene Anrechnungsvorschrift für ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge. Eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer könnte sich jedoch aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem ausländischen Staat ergeben. Zu dieser Auffassung gelangte kürzlich das Finanzgericht Hessen (FG).

In seinem Urteil vom 26.8.2020 (Az.: 8 K 1860/16) bejaht das FG die Anrechnung von auf Kapitalerträge einbehaltener kanadischer Quellensteuer auf die inländische Gewerbesteuer: Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer würde zu einer Doppelbesteuerung führen, weil Deutschland und Kanada von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und Zeitraum eine gleichartige Steuer erheben. Nach Ansicht des FG sieht das DBA mit Kanada die Anrechnung der in Kanada gezahlten Steuer vor und differenziert dabei nicht zwischen einer Anrechnung auf die Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer einerseits und auf die Gewerbesteuer andererseits. Die Anrechnung scheitere auch nicht daran, dass im deutschen Gewerbesteuerrecht anders als im EStG/KStG keine Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern enthalten sei. Ob die ausländische Quellensteuer auf die inländische Gewerbesteuer anrechenbar ist, sei somit von der Ausgestaltung der DBA abhängig.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: I R 8/21) eingelegt, weshalb vergleichbare Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren per Einspruch offengehalten werden können.

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