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Änderung des AEAO aufgrund der Gemeinnützigkeitsreform 2020

Mit einer Eingabe vom 26.7.2021 hatte sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) gegenüber dem BMF dafür eingesetzt, die Anwendungserlasse zur Abgabenordnung (AEAO) und zum Umsatzsteuergesetz (UStAE) kurzfristig an die durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Rechtsänderungen anzupassen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 6.8.2021 (zumindest) den AEAO mit sofortiger Wirkung geändert. Allerdings bedeutet das auch, dass die Anwendungsfragen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes damit vorerst (hoffentlich lediglich vorläufig) unbeantwortet und daraus entstehende Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben. Der Berufsstand kommentierte die Änderungen unter dem 11.8.2021 wie folgt.

Positiv bewerten die IDW-Experten, dass das BMF Rechtssicherheit für die Behandlung einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft geschaffen hat, indem es diese nun als sog. nutzungsgebundenes Vermögen einordnet. Allerdings seien die Erläuterungen der Finanzverwaltung an einigen Stellen sehr knapp ausgefallen oder widersprechen dem Normzweck. Dies trifft – so das IDW – im Besonderen auf die Ausführungen zu dem „planmäßigen Zusammenwirken“ zwischen mehreren gemeinnützigen Körperschaften gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 AO zu. Nach der vom IDW vertretenen Auffassung ist die durch die Finanzverwaltung vorgenommene, einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs, d.h. ausschließliche Einbeziehung von Kooperationen mit Betrieben gewerblicher Art, nicht mit dem Regelungszweck vereinbar. Vielmehr sollten auch Kooperationen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese auf die Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sind, erfasst werden.

Entsprechendes gelte für die Einschränkung des Vertrauensschutzes auf solche Fälle, in denen sich die Körperschaft den Steuerbescheid und die Satzung des Kooperationspartners hat vorlegen lassen. Es sollte – in entsprechender Anwendung des § 58a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AO – für die Gewährung von Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Leistungsempfängers und der konkreten Verwendung zugewendeter Mittel vielmehr ausreichen, wenn sich der Leistende die Gemeinnützigkeit des Kooperationspartners durch Vorlage eines der nachfolgend aufgeführten Dokumente (jeweils in der nach § 63 Abs. 5 AO geforderten Aktualität) nachweisen lässt: 

  • Steuerberaterbescheinigung, 
  • Freistellungsbescheid oder 
  • „Anlage Gemeinnützigkeit“ zum Körperschaftsteuerbescheid (ersatzweise Feststellungsbescheid nach § 60a AO).

Hinweis: Zur Eingabe des IDW s.u. IDW Aktuell vom 29.7.2021; zur hier vorgetragenen IDW-Auffassung s.u. https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/bmf-schreiben-zur-aenderung-des-aeao-aufgrund-der-gemeinnuetzigkeitsreform-2020/131530

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