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Achtung: Abgabefrist 31.8.2020 für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gem. DAC6

Seit dem 1.7.2020 sind Unternehmen und deren Berater auf der Grundlage einer EU-Richtlinie („Directive on Administrative Cooperation – DAC 6“) verpflichtet, grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Das bedeutet, dass alle Altgestaltungen (ab dem 25.6.2018 bis zum 30.6.2020) schon bis zum 31.8.2020 anzuzeigen sind. Seit dem 1.7.2020 neu auf den Weg gebrachte Gestaltungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen.

Folgen bei Verletzung der Mitteilungspflichten

Zwar war den Mitgliedstaaten vom EU-Rat die Möglichkeit eingeräumt worden, die für die Mitteilungen vorgesehenen Fristen um sechs Monate zu verschieben. Jedoch hat Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Deshalb ist hier für Neu-Fälle schon jetzt zu beachten, dass eine Verletzung der Mitteilungspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Die Verletzung der Meldefrist für Alt-Fälle ist zwar in Deutschland nicht bußgeldbewehrt, kann aber bei der entsprechenden Mitteilungspflicht in anderen EU-Staaten Bußgelder auslösen.

Hinweis: Die Bußgeldrahmen in anderen EU-Staaten sind z.T. deutlich höher und können siebenstellige Beträge erreichen (z.B. Polen).

Voraussetzungen für mitteilungspflichtige Gestaltungen

Die Prüfung, ob es sich bei Transaktionen um grenzüberschreitende Gestaltungen handelt, lässt sich vereinfachend dargestellt in Beantwortung der folgenden Fragen vornehmen:

  • Ist eine Steuer betroffen, auf die das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) Anwendung findet? Im Wesentlichen sind das die ESt, KSt, GewSt, GrESt und die ErbSt.
  • Liegt eine Steuergestaltung vor? Das ist der Fall, wenn reales oder rechtliches Geschehen aufgrund steuerlicher Bedeutung geändert wird: Für den Nutzer wird eine Struktur, ein Prozess oder eine Situation bewusst herbeigeführt, wodurch sich eine steuerrechtliche Bedeutung ergibt, die ansonsten nicht eingetreten wäre.
  • Wer ist an der Steuergestaltung beteiligt? In Betracht kommen Nutzer, Beteiligte und sog. Intermediäre (i.d.R. Berater).
  • Liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor? Voraussetzung ist, dass ein EU-Mitgliedstaat und zumindest ein weiterer EU-Staat oder Drittstaat involviert sind. Dabei muss deutsches Steueraufkommen nicht betroffen sein. Maßgeblich ist, ob der Intermediär oder der Nutzer einen Inlandsbezug hat.
  • Ist ein sog. Kennzeichen (Merkmal) i.S. von § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO erfüllt (vgl. dazu die Abb. 1)?
    • Falls ein bedingtes Kennzeichen gem. § 138e Abs. 1 AO vorliegt: Meldung, wenn steuerlicher Vorteil gegeben ist.
    • Falls unbedingtes Kennzeichen gem. § 138e Abs. 2 AO vorliegt: Meldung ohne Weiteres.

Weitere Angaben hierzu sind einem unveröffentlichten BMF-Schreiben vom 15.6.2020 zu entnehmen. Als Anlage zu diesem Schreiben ist eine sog. „Weiße Liste“ beigefügt, die im zuvor veröffentlichten BMF-Schreiben vom 2.3.2020 noch nicht enthalten war. Auf dieser Weißen Liste sind Fallgruppen genannt, die von einer Mitteilungspflicht ausgenommen sind. Beispiele sind die Ausübung von Wahlrechten oder die Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Es fällt auf, dass die Liste mit den insgesamt 16 Punkten kaum einen internationalen Anknüpfungspunkt hat, sondern überwiegend den Bereich der persönlichen Einkommen- oder Erbschaftsteuer betrifft. Somit hilft diese Liste nicht viel weiter, so dass im Ergebnis die obige Prüfung zu durchlaufen ist, ob ein Merkmal gem. § 138d AO erfüllt ist.

Hinweis: Die Prüfung, ob ein solches Merkmal vorliegt, und die Durchführung des sog. „Main Benefit Test“ bei bedingten Kennzeichen können im Einzelfall sehr aufwändig sein. Sofern tatsächlich eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, hat die Mitteilung elektronisch in einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Verwendung des BZSt-Online-Portal (BOP) zu erfolgen.

Empfehlung: Sofern Sie der Auffassung sind, dass in Ihrem Unternehmen seit dem 25.8.2018 eine grenzüberschreitende Gestaltung stattgefunden haben könnte und insoweit der Meldeprozess noch nicht gestartet wurde, setzen Sie sich bitte kurzfristig mit Ihrem Berater in Verbindung.

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